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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Fütterungsarzneimittel dürfen abweichend von Abs§ 5 TAKG seit 31.12.2023 weggefallen. 1 vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler auf Verschreibung des behandelnden Tierarztes direkt an Verbraucher abgegeben werden.
(3) Die sonstigen Bestimmungen des § 12 des Tierärztegesetzes bleiben unberührt.
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(2) Fütterungsarzneimittel dürfen abweichend von Abs§ 5 TAKG seit 31.12.2023 weggefallen. 1 vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler auf Verschreibung des behandelnden Tierarztes direkt an Verbraucher abgegeben werden.
(3) Die sonstigen Bestimmungen des § 12 des Tierärztegesetzes bleiben unberührt.