§ 5 TAKG (weggefallen)

Tierarzneimittelkontrollgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und der Besitz von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch andere als zur Herstellung oder Abgabe von Arzneimitteln berechtigte natürliche oder juristische Personen ist verboten, es sei denn,
    1. 1.Ziffer einsdiese Arzneimittel wurden im Zuge einer Behandlung vom behandelnden Tierarzt (aus seiner tierärztlichen Hausapotheke) oder über tierärztliche Verschreibung durch eine öffentliche Apotheke abgegeben und
    2. 2.Ziffer 2der Besitzer ist auf Grund der §§ 12 oder 24 Abs. 3 des Tierärztegesetzes oder gemäß einer nach § 7 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zur Anwendung dieser Arzneimittel berechtigt.der Besitzer ist auf Grund der Paragraphen 12, oder 24 Absatz 3, des Tierärztegesetzes oder gemäß einer nach Paragraph 7, dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zur Anwendung dieser Arzneimittel berechtigt.
    Die Ausnahmen gemäß Z 1 und 2 gelten nicht für Stoffe gemäß Anhang II der RL 96/22/EG oder Tierarzneimittel, die diese Stoffe enthalten.Die Ausnahmen gemäß Ziffer eins und 2 gelten nicht für Stoffe gemäß Anhang römisch II der RL 96/22/EG oder Tierarzneimittel, die diese Stoffe enthalten.
  2. (2)Absatz 2Fütterungsarzneimittel dürfen abweichend von Abs. 1 vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler auf Verschreibung des behandelnden Tierarztes direkt an Verbraucher abgegeben werden.Fütterungsarzneimittel dürfen abweichend von Absatz eins, vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler auf Verschreibung des behandelnden Tierarztes direkt an Verbraucher abgegeben werden.
  3. (3)Absatz 3Die sonstigen Bestimmungen des § 12 des Tierärztegesetzes bleiben unberührt.Die sonstigen Bestimmungen des Paragraph 12, des Tierärztegesetzes bleiben unberührt.
§ 5 TAKG seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.08.2005 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDas Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und der Besitz von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch andere als zur Herstellung oder Abgabe von Arzneimitteln berechtigte natürliche oder juristische Personen ist verboten, es sei denn,
    1. 1.Ziffer einsdiese Arzneimittel wurden im Zuge einer Behandlung vom behandelnden Tierarzt (aus seiner tierärztlichen Hausapotheke) oder über tierärztliche Verschreibung durch eine öffentliche Apotheke abgegeben und
    2. 2.Ziffer 2der Besitzer ist auf Grund der §§ 12 oder 24 Abs. 3 des Tierärztegesetzes oder gemäß einer nach § 7 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zur Anwendung dieser Arzneimittel berechtigt.der Besitzer ist auf Grund der Paragraphen 12, oder 24 Absatz 3, des Tierärztegesetzes oder gemäß einer nach Paragraph 7, dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zur Anwendung dieser Arzneimittel berechtigt.
    Die Ausnahmen gemäß Z 1 und 2 gelten nicht für Stoffe gemäß Anhang II der RL 96/22/EG oder Tierarzneimittel, die diese Stoffe enthalten.Die Ausnahmen gemäß Ziffer eins und 2 gelten nicht für Stoffe gemäß Anhang römisch II der RL 96/22/EG oder Tierarzneimittel, die diese Stoffe enthalten.
  2. (2)Absatz 2Fütterungsarzneimittel dürfen abweichend von Abs. 1 vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler auf Verschreibung des behandelnden Tierarztes direkt an Verbraucher abgegeben werden.Fütterungsarzneimittel dürfen abweichend von Absatz eins, vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler auf Verschreibung des behandelnden Tierarztes direkt an Verbraucher abgegeben werden.
  3. (3)Absatz 3Die sonstigen Bestimmungen des § 12 des Tierärztegesetzes bleiben unberührt.Die sonstigen Bestimmungen des Paragraph 12, des Tierärztegesetzes bleiben unberührt.
§ 5 TAKG seit 31.12.2023 weggefallen.

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