§ 3 TAKG (weggefallen)

Tierarzneimittelkontrollgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas In-Verkehr-Bringen von
    1. 1.Ziffer einsTierarzneimitteln als Arzneispezialitäten im Sinne des Arzneimittelgesetzes entgegen den Bestimmungen der §§ 5, 5a und 7 des Arzneimittelgesetzes sowie darauf basierender Verordnungen undTierarzneimitteln als Arzneispezialitäten im Sinne des Arzneimittelgesetzes entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 5,, 5a und 7 des Arzneimittelgesetzes sowie darauf basierender Verordnungen und
    2. 2.Ziffer 2Tierarzneimitteln gemäß § 7 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes, die nicht in einer Apotheke oder nicht auf Grund der Herstellungsanweisung eines zur selbständigen Berufsausübung im Inland berechtigten Tierarztes hergestellt wurden,Tierarzneimitteln gemäß Paragraph 7, Absatz 3, des Arzneimittelgesetzes, die nicht in einer Apotheke oder nicht auf Grund der Herstellungsanweisung eines zur selbständigen Berufsausübung im Inland berechtigten Tierarztes hergestellt wurden,
    ist verboten.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 dürfen Tierarzneimittel in Verkehr gebracht werden, wennAbweichend von Absatz eins, dürfen Tierarzneimittel in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des § 4a Abs. 5 des Tierärztegesetzes erfüllt sind oderdie Voraussetzungen des Paragraph 4 a, Absatz 5, des Tierärztegesetzes erfüllt sind oder
    2. 2.Ziffer 2es sich um ein In-Verkehr-Bringen im Zusammenhang mit einer Anwendung gemäß § 4 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes handelt.es sich um ein In-Verkehr-Bringen im Zusammenhang mit einer Anwendung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes handelt.
§ 3 TAKG seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDas In-Verkehr-Bringen von
    1. 1.Ziffer einsTierarzneimitteln als Arzneispezialitäten im Sinne des Arzneimittelgesetzes entgegen den Bestimmungen der §§ 5, 5a und 7 des Arzneimittelgesetzes sowie darauf basierender Verordnungen undTierarzneimitteln als Arzneispezialitäten im Sinne des Arzneimittelgesetzes entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 5,, 5a und 7 des Arzneimittelgesetzes sowie darauf basierender Verordnungen und
    2. 2.Ziffer 2Tierarzneimitteln gemäß § 7 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes, die nicht in einer Apotheke oder nicht auf Grund der Herstellungsanweisung eines zur selbständigen Berufsausübung im Inland berechtigten Tierarztes hergestellt wurden,Tierarzneimitteln gemäß Paragraph 7, Absatz 3, des Arzneimittelgesetzes, die nicht in einer Apotheke oder nicht auf Grund der Herstellungsanweisung eines zur selbständigen Berufsausübung im Inland berechtigten Tierarztes hergestellt wurden,
    ist verboten.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 dürfen Tierarzneimittel in Verkehr gebracht werden, wennAbweichend von Absatz eins, dürfen Tierarzneimittel in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des § 4a Abs. 5 des Tierärztegesetzes erfüllt sind oderdie Voraussetzungen des Paragraph 4 a, Absatz 5, des Tierärztegesetzes erfüllt sind oder
    2. 2.Ziffer 2es sich um ein In-Verkehr-Bringen im Zusammenhang mit einer Anwendung gemäß § 4 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes handelt.es sich um ein In-Verkehr-Bringen im Zusammenhang mit einer Anwendung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes handelt.
§ 3 TAKG seit 31.12.2023 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten