§ 3 TAKG (weggefallen)

Tierarzneimittelkontrollgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Das In-Verkehr-Bringen von

1.

Tierarzneimitteln als Arzneispezialitäten im Sinne des Arzneimittelgesetzes entgegen den Bestimmungen der §§ 5, 5a und 7 des Arzneimittelgesetzes sowie darauf basierender Verordnungen und

2.

Tierarzneimitteln gemäß § 7 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes, die nicht in einer Apotheke oder nicht auf Grund der Herstellungsanweisung eines zur selbständigen Berufsausübung im Inland berechtigten Tierarztes hergestellt wurden,

ist verboten.

(2) Abweichend von Abs§ 3 TAKG seit 31.12.2023 weggefallen. 1 dürfen Tierarzneimittel in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

die Voraussetzungen des § 4a Abs. 5 des Tierärztegesetzes erfüllt sind oder

2.

es sich um ein In-Verkehr-Bringen im Zusammenhang mit einer Anwendung gemäß § 4 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes handelt.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2023
(1) Das In-Verkehr-Bringen von

1.

Tierarzneimitteln als Arzneispezialitäten im Sinne des Arzneimittelgesetzes entgegen den Bestimmungen der §§ 5, 5a und 7 des Arzneimittelgesetzes sowie darauf basierender Verordnungen und

2.

Tierarzneimitteln gemäß § 7 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes, die nicht in einer Apotheke oder nicht auf Grund der Herstellungsanweisung eines zur selbständigen Berufsausübung im Inland berechtigten Tierarztes hergestellt wurden,

ist verboten.

(2) Abweichend von Abs§ 3 TAKG seit 31.12.2023 weggefallen. 1 dürfen Tierarzneimittel in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

die Voraussetzungen des § 4a Abs. 5 des Tierärztegesetzes erfüllt sind oder

2.

es sich um ein In-Verkehr-Bringen im Zusammenhang mit einer Anwendung gemäß § 4 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes handelt.

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