§ 1 TAKG (weggefallen)

Tierarzneimittelkontrollgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die Einfuhr, das In-Verkehr-Bringen, die Anwendung, das Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und den Besitz von Tierarzneimitteln (einschließlich Reinsubstanzen).
  2. (2)Absatz 2Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. 1.Ziffer einsTierarzneimittel: Arzneimittel, die – sofern im Folgenden nicht ausdrücklich anderes festgelegt wird – zur Anwendung an solchen Tieren bestimmt sind, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von anderen zur Anwendung am oder im Menschen dienenden Produkten vorgesehen sind;
    2. 2.Ziffer 2Therapienotstand: eine Situation, die sich dadurch auszeichnet, dass es für die entsprechende Behandlung eines Tieres oder einer Tierart kein in Österreich hierfür zugelassenes oder lieferbares Tierarzneimittel gibt.
  3. (3)Absatz 3Im Sinne dieses Bundesgesetzes werden gemäß § 12 Abs. 1 Tierseuchengesetz bewilligte Impfstoffe und gemäß dem Arzneiwareneinfuhrgesetz, BGBl. Nr. 179/1970, zur Einfuhr zulässige Arzneimittel den zugelassenen Arzneispezialitäten (§ 7 Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983) gleichgehalten.Im Sinne dieses Bundesgesetzes werden gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Tierseuchengesetz bewilligte Impfstoffe und gemäß dem Arzneiwareneinfuhrgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1970,, zur Einfuhr zulässige Arzneimittel den zugelassenen Arzneispezialitäten (Paragraph 7, Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,) gleichgehalten.
  4. (4)Absatz 4Die Begriffsbestimmungen des Arzneimittelgesetzes, des Arzneiwareneinfuhrgesetzes und des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, gelten auch als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.Die Begriffsbestimmungen des Arzneimittelgesetzes, des Arzneiwareneinfuhrgesetzes und des Futtermittelgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,, gelten auch als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 30/2007 werden durch dieses Gesetz nicht berührt.Die Bestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 1 TAKG seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die Einfuhr, das In-Verkehr-Bringen, die Anwendung, das Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und den Besitz von Tierarzneimitteln (einschließlich Reinsubstanzen).
  2. (2)Absatz 2Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. 1.Ziffer einsTierarzneimittel: Arzneimittel, die – sofern im Folgenden nicht ausdrücklich anderes festgelegt wird – zur Anwendung an solchen Tieren bestimmt sind, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von anderen zur Anwendung am oder im Menschen dienenden Produkten vorgesehen sind;
    2. 2.Ziffer 2Therapienotstand: eine Situation, die sich dadurch auszeichnet, dass es für die entsprechende Behandlung eines Tieres oder einer Tierart kein in Österreich hierfür zugelassenes oder lieferbares Tierarzneimittel gibt.
  3. (3)Absatz 3Im Sinne dieses Bundesgesetzes werden gemäß § 12 Abs. 1 Tierseuchengesetz bewilligte Impfstoffe und gemäß dem Arzneiwareneinfuhrgesetz, BGBl. Nr. 179/1970, zur Einfuhr zulässige Arzneimittel den zugelassenen Arzneispezialitäten (§ 7 Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983) gleichgehalten.Im Sinne dieses Bundesgesetzes werden gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Tierseuchengesetz bewilligte Impfstoffe und gemäß dem Arzneiwareneinfuhrgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1970,, zur Einfuhr zulässige Arzneimittel den zugelassenen Arzneispezialitäten (Paragraph 7, Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,) gleichgehalten.
  4. (4)Absatz 4Die Begriffsbestimmungen des Arzneimittelgesetzes, des Arzneiwareneinfuhrgesetzes und des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, gelten auch als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.Die Begriffsbestimmungen des Arzneimittelgesetzes, des Arzneiwareneinfuhrgesetzes und des Futtermittelgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,, gelten auch als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 30/2007 werden durch dieses Gesetz nicht berührt.Die Bestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 1 TAKG seit 31.12.2023 weggefallen.

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