§ 15 TabMG 1996 Meldepflichten

Tabakmonopolgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat über Anfrage dem Bundesministerium für Finanzen statistische Daten über die vergebenen Tabaktrafiken zu übermitteln.

(2) Die Gesellschaft hat jedem Großhändler alle für seine Tätigkeit notwendigen Daten, insbesondere die Bestellung von Tabaktrafikanten und das Erlöschen einer Bestellung ehestmöglich zu übermitteln.

  1. (1)Absatz einsDie Monopolverwaltung GmbH hat über Anfrage dem Bundesministerium für Finanzen statistische Daten über die vergebenen Tabaktrafiken zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Gesellschaft hat jedem Großhändler alle für seine Tätigkeit notwendigen Daten, insbesondere die Vergabe und das Erlöschen von Konzessionen ehestmöglich zu übermitteln.

Stand vor dem 21.07.2023

In Kraft vom 01.01.1996 bis 21.07.2023
(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat über Anfrage dem Bundesministerium für Finanzen statistische Daten über die vergebenen Tabaktrafiken zu übermitteln.

(2) Die Gesellschaft hat jedem Großhändler alle für seine Tätigkeit notwendigen Daten, insbesondere die Bestellung von Tabaktrafikanten und das Erlöschen einer Bestellung ehestmöglich zu übermitteln.

  1. (1)Absatz einsDie Monopolverwaltung GmbH hat über Anfrage dem Bundesministerium für Finanzen statistische Daten über die vergebenen Tabaktrafiken zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Gesellschaft hat jedem Großhändler alle für seine Tätigkeit notwendigen Daten, insbesondere die Vergabe und das Erlöschen von Konzessionen ehestmöglich zu übermitteln.

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