§ 3 SperrGG 2002

Sperrgebietsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Das Betreten und Befahren eines Sperrgebietes ist verboten.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht

1.

für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und

2.

für Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die jeweils in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben.

(3) Die Organe nach Abs. 2 Z 2 haben, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt, die zuständige militärische Dienststelle von der Absicht zu verständigen, sich in ein Sperrgebiet zu begeben. Ist diese Verständigung wegen Gefahr im Verzug unterblieben, so ist sie nach Vornahme der Amtshandlung unverzüglich nachzuholen.

(4) Die zuständigen militärischen Dienststellen können anderenAnderen als in Abs. 2 genannten Personen nach Maßgabe militärischer Interessen aus wichtigen, insbesondere persönlichen oder wirtschaftlichen Gründendarf das Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen erlaubendurch Zustimmung der zuständigen militärischen Dienststellen nach Maßgabe militärischer Rücksichten aus wichtigen, insbesondere persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen gestattet werden. Diese ErlaubnisGestattung kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit mit Bedingungenbefristet oder Auflagenmit der Aufforderung zu bestimmtem Verhalten während des Betretens oder Befahrens verbunden werden. Bei einem Verstoß gegen diese Befristung oder Verhaltensaufforderung oder bei Vorliegen eines wichtigen militärischen Interesses kann die Gestattung jederzeit widerrufen werden.

(5) Auf Antrag einer betreffenden Person oder, sofern dies aus militärischen Interessen erforderlich ist, von Amts wegen ist die Gestattung zum Betreten oder Befahren, einschließlich allfällig auferlegter Befristungen oder Verhaltensaufforderungen oder deren Widerruf mit Bescheid festzustellen.

(6) Zuständige militärische Dienststelle nach den Abs. 3 und 4 ist

1.

für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a das Kommandoder Kommandant des Truppenübungsplatzes,

2.

für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b das Militärkommando, in dessen Zuständigkeitsbereich das Gebiet zur Gänzeder Kommandant oder überwiegend gelegen istLeiter der militärischen Anlage, und

3.

für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 2 1 lit. c das Kommando der übenden Truppe.Militärkommando, in dessen Zuständigkeitsbereich das Gebiet zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, und

Über Berufungen gegen Entscheidungen nach Abs. 4 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu entscheiden.

4.

für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 2 das Kommando der übenden Truppe.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.2013

(1) Das Betreten und Befahren eines Sperrgebietes ist verboten.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht

1.

für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und

2.

für Organe des Rechnungshofes, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Sicherheits-, Finanzstraf- und Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, sowie der Arbeitsinspektion und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die jeweils in einem Sperrgebiet eine Amtshandlung vorzunehmen haben.

(3) Die Organe nach Abs. 2 Z 2 haben, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt, die zuständige militärische Dienststelle von der Absicht zu verständigen, sich in ein Sperrgebiet zu begeben. Ist diese Verständigung wegen Gefahr im Verzug unterblieben, so ist sie nach Vornahme der Amtshandlung unverzüglich nachzuholen.

(4) Die zuständigen militärischen Dienststellen können anderenAnderen als in Abs. 2 genannten Personen nach Maßgabe militärischer Interessen aus wichtigen, insbesondere persönlichen oder wirtschaftlichen Gründendarf das Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen erlaubendurch Zustimmung der zuständigen militärischen Dienststellen nach Maßgabe militärischer Rücksichten aus wichtigen, insbesondere persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen gestattet werden. Diese ErlaubnisGestattung kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit mit Bedingungenbefristet oder Auflagenmit der Aufforderung zu bestimmtem Verhalten während des Betretens oder Befahrens verbunden werden. Bei einem Verstoß gegen diese Befristung oder Verhaltensaufforderung oder bei Vorliegen eines wichtigen militärischen Interesses kann die Gestattung jederzeit widerrufen werden.

(5) Auf Antrag einer betreffenden Person oder, sofern dies aus militärischen Interessen erforderlich ist, von Amts wegen ist die Gestattung zum Betreten oder Befahren, einschließlich allfällig auferlegter Befristungen oder Verhaltensaufforderungen oder deren Widerruf mit Bescheid festzustellen.

(6) Zuständige militärische Dienststelle nach den Abs. 3 und 4 ist

1.

für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a das Kommandoder Kommandant des Truppenübungsplatzes,

2.

für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b das Militärkommando, in dessen Zuständigkeitsbereich das Gebiet zur Gänzeder Kommandant oder überwiegend gelegen istLeiter der militärischen Anlage, und

3.

für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 2 1 lit. c das Kommando der übenden Truppe.Militärkommando, in dessen Zuständigkeitsbereich das Gebiet zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, und

Über Berufungen gegen Entscheidungen nach Abs. 4 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu entscheiden.

4.

für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 2 das Kommando der übenden Truppe.

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