§ 15 SPG Sicherheitspolizeiliche Informationspflicht

Sicherheitspolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeidirektionen haben den SicherheitsdirektorLandespolizeidirektor über sicherheitspolizeilich erhebliche Ereignisse von nicht bloß lokaler Bedeutung zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Die SicherheitsdirektorenLandespolizeidirektoren haben den Bundesminister für Inneres über sicherheitspolizeilich erhebliche Ereignisse von nicht bloß regionaler Bedeutung zu informieren.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.05.1993 bis 31.08.2012
  1. (1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeidirektionen haben den SicherheitsdirektorLandespolizeidirektor über sicherheitspolizeilich erhebliche Ereignisse von nicht bloß lokaler Bedeutung zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Die SicherheitsdirektorenLandespolizeidirektoren haben den Bundesminister für Inneres über sicherheitspolizeilich erhebliche Ereignisse von nicht bloß regionaler Bedeutung zu informieren.

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