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Die im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestandene Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit gemäß den §§ 245 und 246 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bleibt gewahrt, auch wenn nach Beendigung eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b VersicherungszeitenSoweit in einem anderen Zweig der Pensionsversicherung erworben werdendiesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Die im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestandene Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit gemäß den §§ 245 und 246 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bleibt gewahrt, auch wenn nach Beendigung eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b VersicherungszeitenSoweit in einem anderen Zweig der Pensionsversicherung erworben werdendiesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.