§ 14 SUG Anwendung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Sonderunterstützungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1996 bis 31.12.9999
§ 14 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994)

  1. (1)Absatz einsDie §§ 40, 98, 98a, 104 Abs. 2, 107, 110, 111, 112 Abs. 2, 321, 361 Abs. 4 und 368 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 40,, 98, 98a, 104 Absatz 2,, 107, 110, 111, 112 Absatz 2,, 321, 361 Absatz 4 und 368 Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der Aufsicht des Bundes gilt Abschnitt VI des Achten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.Hinsichtlich der Aufsicht des Bundes gilt Abschnitt römisch VI des Achten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Stand vor dem 01.07.1994

In Kraft vom 01.07.1994 bis 01.07.1994
§ 14 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994)

  1. (1)Absatz einsDie §§ 40, 98, 98a, 104 Abs. 2, 107, 110, 111, 112 Abs. 2, 321, 361 Abs. 4 und 368 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 40,, 98, 98a, 104 Absatz 2,, 107, 110, 111, 112 Absatz 2,, 321, 361 Absatz 4 und 368 Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der Aufsicht des Bundes gilt Abschnitt VI des Achten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.Hinsichtlich der Aufsicht des Bundes gilt Abschnitt römisch VI des Achten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

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