§ 7 SUG

Sonderunterstützungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel II Abschnitt 54 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daß

1.

DienstnehmerPersonen, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt füröffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt und Personen, Dienstnehmerdie bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert waren, bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert sind sowie Personen, die während des letzten Dienstverhältnisses beiAnspruch auf Leistungen einer Betriebskrankenkasse krankenversichert warenbetrieblichen Gesundheitseinrichtung hatten, beiweiterhin Anspruch auf Leistungen dieser Betriebskrankenkassebetrieblichen Gesundheitseinrichtung haben, alle übrigen Dienstnehmer beiwobei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig sindBeitragssatz dem Beitrag zur Krankenversicherung gemäß Z 2 entspricht,

2.

der Beitrag zur Krankenversicherung 7,45 vH beträgt,

3.

als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (§ 5 Abs. 4) bzw. bei deren Ruhen gemäß § 2 die sich aus § 89 ASVG ergebende Leistung gilt und

4.

für die Leistungen aus der Krankenversicherung der Anspruch auf Sonderunterstützung dem Bezug einer Pension gleichsteht.

(2) Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zum Erhalt der darüber ergangenen Erledigung sind die §§ 10 Abs. 7, 12 Abs. 5 zweiter Satz und 79 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der § 6 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der § 6 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die vorläufige Krankenversicherung anzuwenden.

(3) Der Krankenversicherungsbeitrag ist in jenem Ausmaß, das dem jeweils aktuellen Krankenversicherungsbeitrag für Bezieher einer Pension nach dem ASVG (§ 8 Abs. 1 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 ASVG) entspricht, von der Sonderunterstützung einzubehalten.

(4) Abweichend von Abs. 1 Z 2 beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH und ab dem Jahr 2008 7,65 vH.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2019

(1) Die Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel II Abschnitt 54 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daß

1.

DienstnehmerPersonen, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt füröffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt und Personen, Dienstnehmerdie bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert waren, bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert sind sowie Personen, die während des letzten Dienstverhältnisses beiAnspruch auf Leistungen einer Betriebskrankenkasse krankenversichert warenbetrieblichen Gesundheitseinrichtung hatten, beiweiterhin Anspruch auf Leistungen dieser Betriebskrankenkassebetrieblichen Gesundheitseinrichtung haben, alle übrigen Dienstnehmer beiwobei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig sindBeitragssatz dem Beitrag zur Krankenversicherung gemäß Z 2 entspricht,

2.

der Beitrag zur Krankenversicherung 7,45 vH beträgt,

3.

als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (§ 5 Abs. 4) bzw. bei deren Ruhen gemäß § 2 die sich aus § 89 ASVG ergebende Leistung gilt und

4.

für die Leistungen aus der Krankenversicherung der Anspruch auf Sonderunterstützung dem Bezug einer Pension gleichsteht.

(2) Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zum Erhalt der darüber ergangenen Erledigung sind die §§ 10 Abs. 7, 12 Abs. 5 zweiter Satz und 79 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der § 6 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der § 6 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die vorläufige Krankenversicherung anzuwenden.

(3) Der Krankenversicherungsbeitrag ist in jenem Ausmaß, das dem jeweils aktuellen Krankenversicherungsbeitrag für Bezieher einer Pension nach dem ASVG (§ 8 Abs. 1 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 ASVG) entspricht, von der Sonderunterstützung einzubehalten.

(4) Abweichend von Abs. 1 Z 2 beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH und ab dem Jahr 2008 7,65 vH.

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