§ 7 SUG Krankenversicherung

Sonderunterstützungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel II Abschnitt 54 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daßDie Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel römisch II Abschnitt 54 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daß
    1. 1.Ziffer einsDienstnehmer, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Dienstnehmer, die während des letzten Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse, alle übrigen Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig sind,
    2. 1.Ziffer einsPersonen, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt und Personen, die bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert waren, bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert sind sowie Personen, die während des letzten Dienstverhältnisses Anspruch auf Leistungen einer betrieblichen Gesundheitseinrichtung hatten, weiterhin Anspruch auf Leistungen dieser betrieblichen Gesundheitseinrichtung haben, wobei der Beitragssatz dem Beitrag zur Krankenversicherung gemäß Z 2 entspricht,Personen, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt und Personen, die bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert waren, bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert sind sowie Personen, die während des letzten Dienstverhältnisses Anspruch auf Leistungen einer betrieblichen Gesundheitseinrichtung hatten, weiterhin Anspruch auf Leistungen dieser betrieblichen Gesundheitseinrichtung haben, wobei der Beitragssatz dem Beitrag zur Krankenversicherung gemäß Ziffer 2, entspricht,
    3. 2.Ziffer 2der Beitrag zur Krankenversicherung 7,45 vH beträgt,
    4. 3.Ziffer 3als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (§ 5 Abs. 4) bzw. bei deren Ruhen gemäß § 2 die sich aus § 89 ASVG ergebende Leistung gilt undals Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (Paragraph 5, Absatz 4,) bzw. bei deren Ruhen gemäß Paragraph 2, die sich aus Paragraph 89, ASVG ergebende Leistung gilt und
    5. 4.Ziffer 4für die Leistungen aus der Krankenversicherung der Anspruch auf Sonderunterstützung dem Bezug einer Pension gleichsteht.
  2. (2)Absatz 2Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zum Erhalt der darüber ergangenen Erledigung sind die §§ 10 Abs. 7, 12 Abs. 5 zweiter Satz und 79 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der § 6 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der § 6 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die vorläufige Krankenversicherung anzuwenden.Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zum Erhalt der darüber ergangenen Erledigung sind die Paragraphen 10, Absatz 7,, 12 Absatz 5, zweiter Satz und 79 Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der Paragraph 6, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der Paragraph 6, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die vorläufige Krankenversicherung anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Der Krankenversicherungsbeitrag ist in jenem Ausmaß, das dem jeweils aktuellen Krankenversicherungsbeitrag für Bezieher einer Pension nach dem ASVG (§ 8 Abs. 1 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 ASVG) entspricht, von der Sonderunterstützung einzubehalten.Der Krankenversicherungsbeitrag ist in jenem Ausmaß, das dem jeweils aktuellen Krankenversicherungsbeitrag für Bezieher einer Pension nach dem ASVG (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) entspricht, von der Sonderunterstützung einzubehalten.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 Z 2 beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH und ab dem Jahr 2008 7,65 vH.Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH und ab dem Jahr 2008 7,65 vH.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDie Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel II Abschnitt 54 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daßDie Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel römisch II Abschnitt 54 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daß
    1. 1.Ziffer einsDienstnehmer, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Dienstnehmer, die während des letzten Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse, alle übrigen Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig sind,
    2. 1.Ziffer einsPersonen, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt und Personen, die bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert waren, bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert sind sowie Personen, die während des letzten Dienstverhältnisses Anspruch auf Leistungen einer betrieblichen Gesundheitseinrichtung hatten, weiterhin Anspruch auf Leistungen dieser betrieblichen Gesundheitseinrichtung haben, wobei der Beitragssatz dem Beitrag zur Krankenversicherung gemäß Z 2 entspricht,Personen, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt und Personen, die bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert waren, bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert sind sowie Personen, die während des letzten Dienstverhältnisses Anspruch auf Leistungen einer betrieblichen Gesundheitseinrichtung hatten, weiterhin Anspruch auf Leistungen dieser betrieblichen Gesundheitseinrichtung haben, wobei der Beitragssatz dem Beitrag zur Krankenversicherung gemäß Ziffer 2, entspricht,
    3. 2.Ziffer 2der Beitrag zur Krankenversicherung 7,45 vH beträgt,
    4. 3.Ziffer 3als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (§ 5 Abs. 4) bzw. bei deren Ruhen gemäß § 2 die sich aus § 89 ASVG ergebende Leistung gilt undals Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (Paragraph 5, Absatz 4,) bzw. bei deren Ruhen gemäß Paragraph 2, die sich aus Paragraph 89, ASVG ergebende Leistung gilt und
    5. 4.Ziffer 4für die Leistungen aus der Krankenversicherung der Anspruch auf Sonderunterstützung dem Bezug einer Pension gleichsteht.
  2. (2)Absatz 2Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zum Erhalt der darüber ergangenen Erledigung sind die §§ 10 Abs. 7, 12 Abs. 5 zweiter Satz und 79 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der § 6 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der § 6 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die vorläufige Krankenversicherung anzuwenden.Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zum Erhalt der darüber ergangenen Erledigung sind die Paragraphen 10, Absatz 7,, 12 Absatz 5, zweiter Satz und 79 Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der Paragraph 6, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der Paragraph 6, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die vorläufige Krankenversicherung anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Der Krankenversicherungsbeitrag ist in jenem Ausmaß, das dem jeweils aktuellen Krankenversicherungsbeitrag für Bezieher einer Pension nach dem ASVG (§ 8 Abs. 1 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 ASVG) entspricht, von der Sonderunterstützung einzubehalten.Der Krankenversicherungsbeitrag ist in jenem Ausmaß, das dem jeweils aktuellen Krankenversicherungsbeitrag für Bezieher einer Pension nach dem ASVG (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) entspricht, von der Sonderunterstützung einzubehalten.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 Z 2 beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH und ab dem Jahr 2008 7,65 vH.Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH und ab dem Jahr 2008 7,65 vH.

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