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(1) Die Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel II Abschnitt 54 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daß
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2. | der Beitrag zur Krankenversicherung 7,45 vH beträgt, | |||||||||
3. | als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (§ 5 Abs. 4) bzw. bei deren Ruhen gemäß § 2 die sich aus § 89 ASVG ergebende Leistung gilt und | |||||||||
4. | für die Leistungen aus der Krankenversicherung der Anspruch auf Sonderunterstützung dem Bezug einer Pension gleichsteht. |
(2) Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zum Erhalt der darüber ergangenen Erledigung sind die §§ 10 Abs. 7, 12 Abs. 5 zweiter Satz und 79 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der § 6 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der § 6 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die vorläufige Krankenversicherung anzuwenden.
(3) Der Krankenversicherungsbeitrag ist in jenem Ausmaß, das dem jeweils aktuellen Krankenversicherungsbeitrag für Bezieher einer Pension nach dem ASVG (§ 8 Abs. 1 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 ASVG) entspricht, von der Sonderunterstützung einzubehalten.
(4) Abweichend von Abs. 1 Z 2 beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH und ab dem Jahr 2008 7,65 vH.
(1) Die Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel II Abschnitt 54 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daß
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2. | der Beitrag zur Krankenversicherung 7,45 vH beträgt, | |||||||||
3. | als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (§ 5 Abs. 4) bzw. bei deren Ruhen gemäß § 2 die sich aus § 89 ASVG ergebende Leistung gilt und | |||||||||
4. | für die Leistungen aus der Krankenversicherung der Anspruch auf Sonderunterstützung dem Bezug einer Pension gleichsteht. |
(2) Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zum Erhalt der darüber ergangenen Erledigung sind die §§ 10 Abs. 7, 12 Abs. 5 zweiter Satz und 79 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der § 6 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der § 6 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die vorläufige Krankenversicherung anzuwenden.
(3) Der Krankenversicherungsbeitrag ist in jenem Ausmaß, das dem jeweils aktuellen Krankenversicherungsbeitrag für Bezieher einer Pension nach dem ASVG (§ 8 Abs. 1 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 ASVG) entspricht, von der Sonderunterstützung einzubehalten.
(4) Abweichend von Abs. 1 Z 2 beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH und ab dem Jahr 2008 7,65 vH.