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(1) Die Sonderunterstützung ist je nach der Versicherungszugehörigkeit der in Betracht kommenden Personen in der Höhe der Invaliditätspension, der Berufsunfähigkeitspension, der Knappschaftsvollpension bzw. der Erwerbsunfähigkeitspension nach den bezüglichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zu gewähren, auf die der Arbeitslose an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten (Stichtag) Anspruch gehabt hätte, wenn dauernde Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit vorgelegen wäre. Hiebei ist anzunehmen, daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit der Beendigung des Dienstverhältnisses eingetreten ist. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 262 ASVG gebührt die Sonderunterstützung einschließlich der jeweils zustehenden Kinderzuschüsse.
(2) Bestünde bei Anspruch auf eine Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension bzw. Erwerbsunfähigkeitspension Anspruch auf eine Ausgleichszulage, so ist die Sonderunterstützung mit dem Betrag festzusetzen, der sich aus der Anwendung der §§ 292 bis 296 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der §§ 85 bis 92 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, §§ 140 bis 147 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergäbe.
(3) Jedes Einkommen des Arbeitslosen ist auf die Sonderunterstützung anzurechnen, ausgenommen die im § 292 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Einkommen, die Geldleistungen der Unfallversicherung sowie Witwen(witwer)pensionen. Einkommen, die bereits bei der Festsetzung der Sonderunterstützung gemäß Abs. 2 berücksichtigt wurden, sind nicht anzurechnen.
(4) Zu den Sonderunterstützungen für die Monate April und SeptemberOktober gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe der für diese Monate ausgezahlten Sonderunterstützung. § 105 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 73 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 69 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(5) Die Sonderunterstützung ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des § 50 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 46 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Dabei ist § 617 ASVG anzuwenden. Artikel VII (Schlußbestimmungen) der 49. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 294/1990, gilt, soweit er Pensionen aus der Pensionsversicherung betrifft, sinngemäß auch für die Sonderunterstützungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Sonderunterstützungsgesetzes.
(6) Hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe ist der Bezug der Sonderunterstützung dem Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung gleichzuhalten.
(7) (Anm.: Abs. 7 bis 10 aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1996)
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1996)
(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1996)
(1) Die Sonderunterstützung ist je nach der Versicherungszugehörigkeit der in Betracht kommenden Personen in der Höhe der Invaliditätspension, der Berufsunfähigkeitspension, der Knappschaftsvollpension bzw. der Erwerbsunfähigkeitspension nach den bezüglichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zu gewähren, auf die der Arbeitslose an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten (Stichtag) Anspruch gehabt hätte, wenn dauernde Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit vorgelegen wäre. Hiebei ist anzunehmen, daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit der Beendigung des Dienstverhältnisses eingetreten ist. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 262 ASVG gebührt die Sonderunterstützung einschließlich der jeweils zustehenden Kinderzuschüsse.
(2) Bestünde bei Anspruch auf eine Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension bzw. Erwerbsunfähigkeitspension Anspruch auf eine Ausgleichszulage, so ist die Sonderunterstützung mit dem Betrag festzusetzen, der sich aus der Anwendung der §§ 292 bis 296 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der §§ 85 bis 92 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, §§ 140 bis 147 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergäbe.
(3) Jedes Einkommen des Arbeitslosen ist auf die Sonderunterstützung anzurechnen, ausgenommen die im § 292 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Einkommen, die Geldleistungen der Unfallversicherung sowie Witwen(witwer)pensionen. Einkommen, die bereits bei der Festsetzung der Sonderunterstützung gemäß Abs. 2 berücksichtigt wurden, sind nicht anzurechnen.
(4) Zu den Sonderunterstützungen für die Monate April und SeptemberOktober gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe der für diese Monate ausgezahlten Sonderunterstützung. § 105 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 73 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 69 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(5) Die Sonderunterstützung ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des § 50 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 46 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Dabei ist § 617 ASVG anzuwenden. Artikel VII (Schlußbestimmungen) der 49. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 294/1990, gilt, soweit er Pensionen aus der Pensionsversicherung betrifft, sinngemäß auch für die Sonderunterstützungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Sonderunterstützungsgesetzes.
(6) Hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe ist der Bezug der Sonderunterstützung dem Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung gleichzuhalten.
(7) (Anm.: Abs. 7 bis 10 aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1996)
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1996)
(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 153/1996)