§ 549 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Zu den auf einer ErbschaftVerlassenschaft haftenden Lasten gehören auch die Kosten für das dem Gebrauche des Ortes, dem Standeein ortsübliches und den Lebensverhältnissen sowie dem Vermögen des Verstorbenen angemessene Begräbnißangemessenes Begräbnis.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Zu den auf einer ErbschaftVerlassenschaft haftenden Lasten gehören auch die Kosten für das dem Gebrauche des Ortes, dem Standeein ortsübliches und den Lebensverhältnissen sowie dem Vermögen des Verstorbenen angemessene Begräbnißangemessenes Begräbnis.