§ 551 ABGB Erbverzicht

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Wer über sein Erbrecht gültig verfügen kann, istkann auch befugt, durch Vertrag mit dem ErblasserVerstorbenen im vorausVoraus darauf Verzicht zu tunverzichten. Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Aufnahme eines NotariatsaktesNotariatsakts oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll; die Aufhebung des Vertrags bedarf der Schriftform. Eine solche Verzichtleistung wirkt, wenn

(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erstreckt sich ein solcher Verzicht auch auf den Pflichtteil und auf die Nachkommen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1917 bis 31.12.2016

(1) Wer über sein Erbrecht gültig verfügen kann, istkann auch befugt, durch Vertrag mit dem ErblasserVerstorbenen im vorausVoraus darauf Verzicht zu tunverzichten. Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Aufnahme eines NotariatsaktesNotariatsakts oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll; die Aufhebung des Vertrags bedarf der Schriftform. Eine solche Verzichtleistung wirkt, wenn

(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erstreckt sich ein solcher Verzicht auch auf den Pflichtteil und auf die Nachkommen.