§ 2 SchUG-BKV

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

Zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes regelt dieses Bundesgesetz die innere Ordnung der vom Geltungsbereich (§ 1) umfassten Schulen für Berufstätige(Sonderformen) als Grundlage für das Zusammenwirken von Lehrern und Studierenden als Schulgemeinschaft.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.08.2012

Zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes regelt dieses Bundesgesetz die innere Ordnung der vom Geltungsbereich (§ 1) umfassten Schulen für Berufstätige(Sonderformen) als Grundlage für das Zusammenwirken von Lehrern und Studierenden als Schulgemeinschaft.

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