§ 572 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Auch wenn sich der von dem Erblasservom Verstorbenen angegebene Beweggrund als falsch befunden wirdherausstellt, bleibt die Verfügung gültig;, es wäresei denn erweislich, daß derdass sein Wille des Erblassers einzig und allein auf diesem irrigen BeweggrundeBeweggrund beruht habehat.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Auch wenn sich der von dem Erblasservom Verstorbenen angegebene Beweggrund als falsch befunden wirdherausstellt, bleibt die Verfügung gültig;, es wäresei denn erweislich, daß derdass sein Wille des Erblassers einzig und allein auf diesem irrigen BeweggrundeBeweggrund beruht habehat.