§ 103 SchFG Zulassungsurkunde

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zulassung ist mit einer Urkunde (Zulassungsurkunde) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.
  2. (2)Absatz 2Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist in einer die Urkunde gemäß Abs. 1 ergänzenden Urkunde (Gefahrgut-Zulassungszeugnis) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist in einer die Urkunde gemäß Absatz eins, ergänzenden Urkunde (Gefahrgut-Zulassungszeugnis) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.
  3. (3)Absatz 3In die Urkunden gemäß Abs. 1 und 2 sind behördliche Vorschreibungen gemäß § 102 Abs. 4, die Ergebnisse von ÜberprüfungenUntersuchungen des Fahrzeuges sowie Verlängerungen deren Geltungsdauer einzutragen.In die Urkunden gemäß Absatz eins und 2 sind behördliche Vorschreibungen gemäß Paragraph 102, Absatz 4,, die Ergebnisse von ÜberprüfungenUntersuchungen des Fahrzeuges sowie Verlängerungen deren Geltungsdauer einzutragen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

  4. (5)Absatz 5Die Urkunden gemäß Abs. 1 und 2 sind stets im Original an Bord mitzuführen.Die Urkunden gemäß Absatz eins und 2 sind stets im Original an Bord mitzuführen.
  5. (6)Absatz 6Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Zulassungsurkunden sowie der Gefahrgut-Zulassungszeugnisse unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für die Zulassung von Fahrzeugen und der Zulassungsurkunden zu regeln, soweit sie nicht den Bestimmungen von internationalen Übereinkommen unterliegen; dabei sind für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, sowie für Fahrzeuge der Feuerwehren Erleichterungen hinsichtlich der Verpflichtung zum Mitführen der Zulassungsurkunde vorzusehen.
  6. (7)Absatz 7Sofern für ein Fahrzeug mehrere verschiedene gültige Zulassungsurkunden, die zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigen, vorliegen, sind diese bei Widersprüchen oder Unterschieden hinsichtlich der darin angegebenen Bedingungen, Auflagen, Einschränkungen und anderen Vorschreibungen in folgender Reihenfolge anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsvon einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte GemeinschaftszeugnisseUnionszeugnisse (§ 100 Abs. 2);von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte GemeinschaftszeugnisseUnionszeugnisse (Paragraph 100, Absatz 2,);
    2. 2.Ziffer 2gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteilte Schiffsatteste (§ 101 Abs. 2);gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteilte Schiffsatteste (Paragraph 101, Absatz 2,);
    3. 3.Ziffer 3andere ausländische Zulassungsurkunden gemäß § 101 Abs. 2.andere ausländische Zulassungsurkunden gemäß Paragraph 101, Absatz 2,

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 07.08.2013 bis 30.11.2018
  1. (1)Absatz einsDie Zulassung ist mit einer Urkunde (Zulassungsurkunde) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.
  2. (2)Absatz 2Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist in einer die Urkunde gemäß Abs. 1 ergänzenden Urkunde (Gefahrgut-Zulassungszeugnis) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist in einer die Urkunde gemäß Absatz eins, ergänzenden Urkunde (Gefahrgut-Zulassungszeugnis) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.
  3. (3)Absatz 3In die Urkunden gemäß Abs. 1 und 2 sind behördliche Vorschreibungen gemäß § 102 Abs. 4, die Ergebnisse von ÜberprüfungenUntersuchungen des Fahrzeuges sowie Verlängerungen deren Geltungsdauer einzutragen.In die Urkunden gemäß Absatz eins und 2 sind behördliche Vorschreibungen gemäß Paragraph 102, Absatz 4,, die Ergebnisse von ÜberprüfungenUntersuchungen des Fahrzeuges sowie Verlängerungen deren Geltungsdauer einzutragen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

  4. (5)Absatz 5Die Urkunden gemäß Abs. 1 und 2 sind stets im Original an Bord mitzuführen.Die Urkunden gemäß Absatz eins und 2 sind stets im Original an Bord mitzuführen.
  5. (6)Absatz 6Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Zulassungsurkunden sowie der Gefahrgut-Zulassungszeugnisse unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für die Zulassung von Fahrzeugen und der Zulassungsurkunden zu regeln, soweit sie nicht den Bestimmungen von internationalen Übereinkommen unterliegen; dabei sind für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, sowie für Fahrzeuge der Feuerwehren Erleichterungen hinsichtlich der Verpflichtung zum Mitführen der Zulassungsurkunde vorzusehen.
  6. (7)Absatz 7Sofern für ein Fahrzeug mehrere verschiedene gültige Zulassungsurkunden, die zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigen, vorliegen, sind diese bei Widersprüchen oder Unterschieden hinsichtlich der darin angegebenen Bedingungen, Auflagen, Einschränkungen und anderen Vorschreibungen in folgender Reihenfolge anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsvon einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte GemeinschaftszeugnisseUnionszeugnisse (§ 100 Abs. 2);von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte GemeinschaftszeugnisseUnionszeugnisse (Paragraph 100, Absatz 2,);
    2. 2.Ziffer 2gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteilte Schiffsatteste (§ 101 Abs. 2);gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteilte Schiffsatteste (Paragraph 101, Absatz 2,);
    3. 3.Ziffer 3andere ausländische Zulassungsurkunden gemäß § 101 Abs. 2.andere ausländische Zulassungsurkunden gemäß Paragraph 101, Absatz 2,

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