§ 579 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Einen letzten Willen, welchen(1) Eine von ihm nicht eigenhändig geschriebene letztwillige Verfügung muss der ErblasserVerfügende in Gegenwart von einer anderen Person niederschreiben ließ, muß erdrei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterfertigen. Er muß ferner vor drei fähigen Zeugenunterschreiben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, wovon wenigstens zwei zugleich gegenwärtig sein müssen, ausdrücklich erklären, daß der Aufsatzdass die Urkunde seinen letzten Willen enthalteenthält. Endlich müssen sich auch die

(2) Die Zeugen, entweder inwendig oder von außenderen Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, immer aberhaben auf der Urkunde selbst, und nicht etwa auf einem Umschlag, mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz zu unterschreiben. Den Inhalt des Testaments hat der Zeuge zu wissenletztwilligen Verfügung müssen sie nicht nötigkennen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1917 bis 31.12.2016

Einen letzten Willen, welchen(1) Eine von ihm nicht eigenhändig geschriebene letztwillige Verfügung muss der ErblasserVerfügende in Gegenwart von einer anderen Person niederschreiben ließ, muß erdrei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterfertigen. Er muß ferner vor drei fähigen Zeugenunterschreiben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, wovon wenigstens zwei zugleich gegenwärtig sein müssen, ausdrücklich erklären, daß der Aufsatzdass die Urkunde seinen letzten Willen enthalteenthält. Endlich müssen sich auch die

(2) Die Zeugen, entweder inwendig oder von außenderen Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, immer aberhaben auf der Urkunde selbst, und nicht etwa auf einem Umschlag, mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz zu unterschreiben. Den Inhalt des Testaments hat der Zeuge zu wissenletztwilligen Verfügung müssen sie nicht nötigkennen.