§ 64 SchFG Mitbenützungsrecht

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 64, (1) Bewilligungsinhaber privater Schiffahrtsanlagen haben die Mitbenützung ihrer Anlagen und deren Einrichtungen zu dulden, wenn es erforderlich ist

  1. 1.Ziffer einszu Zwecken der Errichtung und der Benützung anderer Schiffahrtsanlagen,
  2. 2.Ziffer 2zu Zwecken der Bundes- oder Landesverwaltung,
  3. 3.Ziffer 3auf Wasserstraßen zu Zwecken der Ausübung der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder
  4. 4.Ziffer 4zu Zwecken der Ausnützung von Sportanlagen in Beschränkungsbereichen (§ 60 Abs. 3 und 4).zu Zwecken der Ausnützung von Sportanlagen in Beschränkungsbereichen (Paragraph 60, Absatz 3 und 4).
  5. (1)Absatz einsBewilligungsinhaber privater Schifffahrtsanlagen haben die Mitbenützung ihrer Anlagen und deren Einrichtungen zu dulden, wenn es erforderlich ist
    1. 1.Ziffer einszu Zwecken der Errichtung und der Benützung anderer Schifffahrtsanlagen,
    2. 2.Ziffer 2zu Zwecken der Bundes- oder Landesverwaltung,
    3. 3.Ziffer 3auf Wasserstraßen zu Zwecken der Ausübung der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder
    4. 4.Ziffer 4zu Zwecken der Ausnützung von Sportanlagen in Beschränkungsbereichen (§ 60 Abs. 3 und 4).zu Zwecken der Ausnützung von Sportanlagen in Beschränkungsbereichen (Paragraph 60, Absatz 3 und 4).
  6. (2)Absatz 2Wird eine gütliche Übereinkunft nicht erzielt, so kann die Behörde ein Mitbenützungsrecht mit Bescheid auferlegen, jedoch nur in dem Umfang, als dadurch der Betrieb der Anlage durch den Bewilligungsinhaber nicht erheblich beeinträchtigt wird.
  7. (3)Absatz 3Die Mitbenützungsberechtigten sind verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlichen Abänderung der bestehenden Anlagen zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Herstellung der mitbenützten Anlagen aufgewendeten Kosten zu ersetzen, zur Instandhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung dieser Anlagen einen angemessenen Beitrag zu leisten und die Verpflichteten für die durch die Mitbenützung entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.
  1. (2)Absatz 2Wird eine gütliche Übereinkunft nicht erzielt, so kann die Behörde ein Mitbenützungsrecht mit Bescheid auferlegen, jedoch nur in dem Umfang, als dadurch der Betrieb der Anlage durch den Bewilligungsinhaber nicht erheblich beeinträchtigt wird.
  2. (3)Absatz 3Die Mitbenützungsberechtigten sind verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlichen Abänderung der bestehenden Anlagen zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Herstellung der mitbenützten Anlagen aufgewendeten Kosten zu ersetzen, zur Instandhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung dieser Anlagen einen angemessenen Beitrag zu leisten und die Verpflichteten für die durch die Mitbenützung entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.

Stand vor dem 25.03.2009

In Kraft vom 01.07.1997 bis 25.03.2009
Paragraph 64, (1) Bewilligungsinhaber privater Schiffahrtsanlagen haben die Mitbenützung ihrer Anlagen und deren Einrichtungen zu dulden, wenn es erforderlich ist

  1. 1.Ziffer einszu Zwecken der Errichtung und der Benützung anderer Schiffahrtsanlagen,
  2. 2.Ziffer 2zu Zwecken der Bundes- oder Landesverwaltung,
  3. 3.Ziffer 3auf Wasserstraßen zu Zwecken der Ausübung der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder
  4. 4.Ziffer 4zu Zwecken der Ausnützung von Sportanlagen in Beschränkungsbereichen (§ 60 Abs. 3 und 4).zu Zwecken der Ausnützung von Sportanlagen in Beschränkungsbereichen (Paragraph 60, Absatz 3 und 4).
  5. (1)Absatz einsBewilligungsinhaber privater Schifffahrtsanlagen haben die Mitbenützung ihrer Anlagen und deren Einrichtungen zu dulden, wenn es erforderlich ist
    1. 1.Ziffer einszu Zwecken der Errichtung und der Benützung anderer Schifffahrtsanlagen,
    2. 2.Ziffer 2zu Zwecken der Bundes- oder Landesverwaltung,
    3. 3.Ziffer 3auf Wasserstraßen zu Zwecken der Ausübung der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder
    4. 4.Ziffer 4zu Zwecken der Ausnützung von Sportanlagen in Beschränkungsbereichen (§ 60 Abs. 3 und 4).zu Zwecken der Ausnützung von Sportanlagen in Beschränkungsbereichen (Paragraph 60, Absatz 3 und 4).
  6. (2)Absatz 2Wird eine gütliche Übereinkunft nicht erzielt, so kann die Behörde ein Mitbenützungsrecht mit Bescheid auferlegen, jedoch nur in dem Umfang, als dadurch der Betrieb der Anlage durch den Bewilligungsinhaber nicht erheblich beeinträchtigt wird.
  7. (3)Absatz 3Die Mitbenützungsberechtigten sind verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlichen Abänderung der bestehenden Anlagen zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Herstellung der mitbenützten Anlagen aufgewendeten Kosten zu ersetzen, zur Instandhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung dieser Anlagen einen angemessenen Beitrag zu leisten und die Verpflichteten für die durch die Mitbenützung entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.
  1. (2)Absatz 2Wird eine gütliche Übereinkunft nicht erzielt, so kann die Behörde ein Mitbenützungsrecht mit Bescheid auferlegen, jedoch nur in dem Umfang, als dadurch der Betrieb der Anlage durch den Bewilligungsinhaber nicht erheblich beeinträchtigt wird.
  2. (3)Absatz 3Die Mitbenützungsberechtigten sind verpflichtet, die Kosten der etwa erforderlichen Abänderung der bestehenden Anlagen zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Herstellung der mitbenützten Anlagen aufgewendeten Kosten zu ersetzen, zur Instandhaltung einschließlich der Aufsicht und Wartung dieser Anlagen einen angemessenen Beitrag zu leisten und die Verpflichteten für die durch die Mitbenützung entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.

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