§ 36 SchFG Bestimmung, Bezeichnung und Benützung von Treppelwegen

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsTreppelwege sind durch Verordnung festzulegen; diese Verordnungen sind durch Anbringung von Tafelzeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit deren Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt der Anbringung und der Entfernung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Durch Verordnung sind die Benützung der Treppelwege unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 16 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 11 sowie Art, Form, Inhalt, Aufstellung und Entfernung der Tafelzeichen (Abs. 1) zu regeln.
  3. (1)Absatz einsTreppelwege sind für
    1. 1.Ziffer einsZwecke der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder dem Treideln,
    2. 2.Ziffer 2die Zu- und Abfahrt der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen,
    3. 3.Ziffer 3Rettungs- und Feuerlöschzwecke,
    4. 4.Ziffer 4Zwecke der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Fernmeldeverwaltung und der Gewässeraufsicht und
    5. 5.Ziffer 5Zwecke der Kraftwerksunternehmen
    bestimmt; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr.
  4. (2)Absatz 2Durch Verordnung kann die Benützung für andere als die in Abs. 1 bestimmten Zwecke gestattet werden, soweit dadurch die Benützung für diese Zwecke nicht beeinträchtigt wird.Durch Verordnung kann die Benützung für andere als die in Absatz eins, bestimmten Zwecke gestattet werden, soweit dadurch die Benützung für diese Zwecke nicht beeinträchtigt wird.
  5. (3)Absatz 3Treppelwege dürfen nur auf Flächen festgelegt werden, die in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen.
  6. (4)Absatz 4Treppelwege sind durch Verordnung festzulegen; diese Verordnungen sind durch Anbringung von Tafelzeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit deren Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt der Anbringung und Entfernung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.Treppelwege sind durch Verordnung festzulegen; diese Verordnungen sind durch Anbringung von Tafelzeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit deren Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt der Anbringung und Entfernung ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.
  7. (5)Absatz 5Durch Verordnung sind die Benützung der Treppelwege unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 16 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 11 sowie Art, Form, Inhalt, Aufstellung und Entfernung der Tafelzeichen (Abs. 4) zu regeln.Durch Verordnung sind die Benützung der Treppelwege unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 11 sowie Art, Form, Inhalt, Aufstellung und Entfernung der Tafelzeichen (Absatz 4,) zu regeln.
  8. (36)Absatz 36Die Kosten der Aufstellung, Instandhaltung und Entfernung der Tafelzeichen sind von der Bundeswasserstraßenverwaltung zu tragen.

Stand vor dem 30.12.2010

In Kraft vom 01.07.1997 bis 30.12.2010
  1. (1)Absatz einsTreppelwege sind durch Verordnung festzulegen; diese Verordnungen sind durch Anbringung von Tafelzeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit deren Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt der Anbringung und der Entfernung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Durch Verordnung sind die Benützung der Treppelwege unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 16 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 11 sowie Art, Form, Inhalt, Aufstellung und Entfernung der Tafelzeichen (Abs. 1) zu regeln.
  3. (1)Absatz einsTreppelwege sind für
    1. 1.Ziffer einsZwecke der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder dem Treideln,
    2. 2.Ziffer 2die Zu- und Abfahrt der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen,
    3. 3.Ziffer 3Rettungs- und Feuerlöschzwecke,
    4. 4.Ziffer 4Zwecke der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Fernmeldeverwaltung und der Gewässeraufsicht und
    5. 5.Ziffer 5Zwecke der Kraftwerksunternehmen
    bestimmt; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr.
  4. (2)Absatz 2Durch Verordnung kann die Benützung für andere als die in Abs. 1 bestimmten Zwecke gestattet werden, soweit dadurch die Benützung für diese Zwecke nicht beeinträchtigt wird.Durch Verordnung kann die Benützung für andere als die in Absatz eins, bestimmten Zwecke gestattet werden, soweit dadurch die Benützung für diese Zwecke nicht beeinträchtigt wird.
  5. (3)Absatz 3Treppelwege dürfen nur auf Flächen festgelegt werden, die in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen.
  6. (4)Absatz 4Treppelwege sind durch Verordnung festzulegen; diese Verordnungen sind durch Anbringung von Tafelzeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit deren Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt der Anbringung und Entfernung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.Treppelwege sind durch Verordnung festzulegen; diese Verordnungen sind durch Anbringung von Tafelzeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft und mit deren Entfernung außer Kraft. Der Zeitpunkt der Anbringung und Entfernung ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.
  7. (5)Absatz 5Durch Verordnung sind die Benützung der Treppelwege unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 16 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 11 sowie Art, Form, Inhalt, Aufstellung und Entfernung der Tafelzeichen (Abs. 4) zu regeln.Durch Verordnung sind die Benützung der Treppelwege unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 11 sowie Art, Form, Inhalt, Aufstellung und Entfernung der Tafelzeichen (Absatz 4,) zu regeln.
  8. (36)Absatz 36Die Kosten der Aufstellung, Instandhaltung und Entfernung der Tafelzeichen sind von der Bundeswasserstraßenverwaltung zu tragen.

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