§ 28 SchFG

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.12.9999

4. Hauptstück

Beeinträchtigungen der Schiffahrt, Notfälle und Havarien

Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen

§ 28. (1) Auf den in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken dürfen bewegliche und unbewegliche Sachen nicht so gelegen sein, angebracht, aufgestellt oder gelagert werden, daß die Sicherheit der SchiffahrtSchifffahrt oder von Personen, die Ordnung der SchiffahrtSchifffahrt oder die Durchführung von Wasserbauten beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn diese Sachen Fahrzeuge blenden, die Sicht auf SchiffahrtszeichenSchifffahrtszeichen behindern, ihre Wirkung herabmindern, mit ihnen verwechselt werden oder bei höheren Wasserständen in die Wasserstraße abgetrieben werden können.

(2) Im Falle einer Beeinträchtigung der Sicherheit der SchiffahrtSchifffahrt oder von Personen, der Ordnung der SchiffahrtSchifffahrt oder der Durchführung von Wasserbauten durch bewegliche oder unbewegliche Sachen (Abs. 1) hat die Behörde den über die Sachen Verfügungsberechtigten zu verpflichten, deren Lage oder Beschaffenheit so zu ändern, daß keine weitere Beeinträchtigung besteht oder, wenn eine solche Änderung nicht ausreicht, die Sache zu beseitigen.

(3) Erwächst durch eine Pflicht nach Abs. 2 jemandem ein vermögensrechtlicher Nachteil, so ist er dafür zu entschädigen. Als Entschädigung wird nur der gemeine Wert (§ 305 ABGB) vergütet. Entschädigungsansprüche sind bei der Behörde geltend zu machen. Kommt über die Höhe der Entschädigung innerhalb von sechs Monaten keine Einigung zustande, so hat auf Antrag des Verpflichteten das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die betroffene Sache liegt, über die Entschädigung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden; dabei sind die §§ 22 bis 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß anzuwenden.

(4) Eine Entschädigung nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Abs. 1 vorliegt.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für Maßnahmen zu Zwecken der Landesverteidigung, sofern für die Sicherheit und Ordnung der SchiffahrtSchifffahrt in geeigneter Weise gesorgt ist.

Stand vor dem 25.03.2009

In Kraft vom 01.07.1997 bis 25.03.2009

4. Hauptstück

Beeinträchtigungen der Schiffahrt, Notfälle und Havarien

Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen

§ 28. (1) Auf den in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken dürfen bewegliche und unbewegliche Sachen nicht so gelegen sein, angebracht, aufgestellt oder gelagert werden, daß die Sicherheit der SchiffahrtSchifffahrt oder von Personen, die Ordnung der SchiffahrtSchifffahrt oder die Durchführung von Wasserbauten beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn diese Sachen Fahrzeuge blenden, die Sicht auf SchiffahrtszeichenSchifffahrtszeichen behindern, ihre Wirkung herabmindern, mit ihnen verwechselt werden oder bei höheren Wasserständen in die Wasserstraße abgetrieben werden können.

(2) Im Falle einer Beeinträchtigung der Sicherheit der SchiffahrtSchifffahrt oder von Personen, der Ordnung der SchiffahrtSchifffahrt oder der Durchführung von Wasserbauten durch bewegliche oder unbewegliche Sachen (Abs. 1) hat die Behörde den über die Sachen Verfügungsberechtigten zu verpflichten, deren Lage oder Beschaffenheit so zu ändern, daß keine weitere Beeinträchtigung besteht oder, wenn eine solche Änderung nicht ausreicht, die Sache zu beseitigen.

(3) Erwächst durch eine Pflicht nach Abs. 2 jemandem ein vermögensrechtlicher Nachteil, so ist er dafür zu entschädigen. Als Entschädigung wird nur der gemeine Wert (§ 305 ABGB) vergütet. Entschädigungsansprüche sind bei der Behörde geltend zu machen. Kommt über die Höhe der Entschädigung innerhalb von sechs Monaten keine Einigung zustande, so hat auf Antrag des Verpflichteten das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die betroffene Sache liegt, über die Entschädigung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden; dabei sind die §§ 22 bis 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß anzuwenden.

(4) Eine Entschädigung nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Abs. 1 vorliegt.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für Maßnahmen zu Zwecken der Landesverteidigung, sofern für die Sicherheit und Ordnung der SchiffahrtSchifffahrt in geeigneter Weise gesorgt ist.

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