§ 28 SchFG Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 28, (1) Auf den in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken dürfen bewegliche und unbewegliche Sachen nicht so gelegen sein, angebracht, aufgestellt oder gelagert werden, daß die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schiffahrt oder die Durchführung von Wasserbauten beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn diese Sachen Fahrzeuge blenden, die Sicht auf Schiffahrtszeichen behindern, ihre Wirkung herabmindern, mit ihnen verwechselt werden oder bei höheren Wasserständen in die Wasserstraße abgetrieben werden können.

  1. (1)Absatz einsAuf den in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken dürfen bewegliche und unbewegliche Sachen nicht so gelegen sein, angebracht, aufgestellt oder gelagert werden, daß die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schifffahrt oder die Durchführung von Wasserbauten beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn diese Sachen Fahrzeuge blenden, die Sicht auf Schifffahrtszeichen behindern, ihre Wirkung herabmindern, mit ihnen verwechselt werden oder bei höheren Wasserständen in die Wasserstraße abgetrieben werden können.
  2. (2)Absatz 2Im Falle einer Beeinträchtigung der Sicherheit der SchiffahrtSchifffahrt oder von Personen, der Ordnung der SchiffahrtSchifffahrt oder der Durchführung von Wasserbauten durch bewegliche oder unbewegliche Sachen (Abs. 1) hat die Behörde den über die Sachen Verfügungsberechtigten zu verpflichten, deren Lage oder Beschaffenheit so zu ändern, daß keine weitere Beeinträchtigung besteht oder, wenn eine solche Änderung nicht ausreicht, die Sache zu beseitigen.Im Falle einer Beeinträchtigung der Sicherheit der SchiffahrtSchifffahrt oder von Personen, der Ordnung der SchiffahrtSchifffahrt oder der Durchführung von Wasserbauten durch bewegliche oder unbewegliche Sachen (Absatz eins,) hat die Behörde den über die Sachen Verfügungsberechtigten zu verpflichten, deren Lage oder Beschaffenheit so zu ändern, daß keine weitere Beeinträchtigung besteht oder, wenn eine solche Änderung nicht ausreicht, die Sache zu beseitigen.
  3. (3)Absatz 3Erwächst durch eine Pflicht nach Abs. 2 jemandem ein vermögensrechtlicher Nachteil, so ist er dafür zu entschädigen. Als Entschädigung wird nur der gemeine Wert (§ 305 ABGB) vergütet. Entschädigungsansprüche sind bei der Behörde geltend zu machen. Kommt über die Höhe der Entschädigung innerhalb von sechs Monaten keine Einigung zustande, so hat auf Antrag des Verpflichteten das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die betroffene Sache liegt, über die Entschädigung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden; dabei sind die §§ 22 bis 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß anzuwenden.Erwächst durch eine Pflicht nach Absatz 2, jemandem ein vermögensrechtlicher Nachteil, so ist er dafür zu entschädigen. Als Entschädigung wird nur der gemeine Wert (Paragraph 305, ABGB) vergütet. Entschädigungsansprüche sind bei der Behörde geltend zu machen. Kommt über die Höhe der Entschädigung innerhalb von sechs Monaten keine Einigung zustande, so hat auf Antrag des Verpflichteten das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die betroffene Sache liegt, über die Entschädigung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden; dabei sind die Paragraphen 22 bis 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Eine Entschädigung nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Abs. 1 vorliegt.Eine Entschädigung nach Absatz 3, gebührt nicht, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Absatz eins, vorliegt.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für Maßnahmen zu Zwecken der Landesverteidigung, sofern für die Sicherheit und Ordnung der SchiffahrtSchifffahrt in geeigneter Weise gesorgt ist.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht für Maßnahmen zu Zwecken der Landesverteidigung, sofern für die Sicherheit und Ordnung der SchiffahrtSchifffahrt in geeigneter Weise gesorgt ist.

Stand vor dem 25.03.2009

In Kraft vom 01.07.1997 bis 25.03.2009
Paragraph 28, (1) Auf den in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken dürfen bewegliche und unbewegliche Sachen nicht so gelegen sein, angebracht, aufgestellt oder gelagert werden, daß die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schiffahrt oder die Durchführung von Wasserbauten beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn diese Sachen Fahrzeuge blenden, die Sicht auf Schiffahrtszeichen behindern, ihre Wirkung herabmindern, mit ihnen verwechselt werden oder bei höheren Wasserständen in die Wasserstraße abgetrieben werden können.

  1. (1)Absatz einsAuf den in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken dürfen bewegliche und unbewegliche Sachen nicht so gelegen sein, angebracht, aufgestellt oder gelagert werden, daß die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schifffahrt oder die Durchführung von Wasserbauten beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn diese Sachen Fahrzeuge blenden, die Sicht auf Schifffahrtszeichen behindern, ihre Wirkung herabmindern, mit ihnen verwechselt werden oder bei höheren Wasserständen in die Wasserstraße abgetrieben werden können.
  2. (2)Absatz 2Im Falle einer Beeinträchtigung der Sicherheit der SchiffahrtSchifffahrt oder von Personen, der Ordnung der SchiffahrtSchifffahrt oder der Durchführung von Wasserbauten durch bewegliche oder unbewegliche Sachen (Abs. 1) hat die Behörde den über die Sachen Verfügungsberechtigten zu verpflichten, deren Lage oder Beschaffenheit so zu ändern, daß keine weitere Beeinträchtigung besteht oder, wenn eine solche Änderung nicht ausreicht, die Sache zu beseitigen.Im Falle einer Beeinträchtigung der Sicherheit der SchiffahrtSchifffahrt oder von Personen, der Ordnung der SchiffahrtSchifffahrt oder der Durchführung von Wasserbauten durch bewegliche oder unbewegliche Sachen (Absatz eins,) hat die Behörde den über die Sachen Verfügungsberechtigten zu verpflichten, deren Lage oder Beschaffenheit so zu ändern, daß keine weitere Beeinträchtigung besteht oder, wenn eine solche Änderung nicht ausreicht, die Sache zu beseitigen.
  3. (3)Absatz 3Erwächst durch eine Pflicht nach Abs. 2 jemandem ein vermögensrechtlicher Nachteil, so ist er dafür zu entschädigen. Als Entschädigung wird nur der gemeine Wert (§ 305 ABGB) vergütet. Entschädigungsansprüche sind bei der Behörde geltend zu machen. Kommt über die Höhe der Entschädigung innerhalb von sechs Monaten keine Einigung zustande, so hat auf Antrag des Verpflichteten das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die betroffene Sache liegt, über die Entschädigung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden; dabei sind die §§ 22 bis 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß anzuwenden.Erwächst durch eine Pflicht nach Absatz 2, jemandem ein vermögensrechtlicher Nachteil, so ist er dafür zu entschädigen. Als Entschädigung wird nur der gemeine Wert (Paragraph 305, ABGB) vergütet. Entschädigungsansprüche sind bei der Behörde geltend zu machen. Kommt über die Höhe der Entschädigung innerhalb von sechs Monaten keine Einigung zustande, so hat auf Antrag des Verpflichteten das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die betroffene Sache liegt, über die Entschädigung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden; dabei sind die Paragraphen 22 bis 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Eine Entschädigung nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Abs. 1 vorliegt.Eine Entschädigung nach Absatz 3, gebührt nicht, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Absatz eins, vorliegt.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für Maßnahmen zu Zwecken der Landesverteidigung, sofern für die Sicherheit und Ordnung der SchiffahrtSchifffahrt in geeigneter Weise gesorgt ist.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht für Maßnahmen zu Zwecken der Landesverteidigung, sofern für die Sicherheit und Ordnung der SchiffahrtSchifffahrt in geeigneter Weise gesorgt ist.

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