§ 8 RGG (weggefallen)

Rundfunkgebührengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Eine Verwendung von nach § 17 Abs§ 8 RGG seit 31.12.2023 weggefallen. 1a des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten bei der Gesellschaft ist zulässig. Die Gesellschaft hat der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft den gesamten Personalaufwand samt Nebenkosten für die bei ihr verwendeten Beamten zu ersetzen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2023
Eine Verwendung von nach § 17 Abs§ 8 RGG seit 31.12.2023 weggefallen. 1a des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten bei der Gesellschaft ist zulässig. Die Gesellschaft hat der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft den gesamten Personalaufwand samt Nebenkosten für die bei ihr verwendeten Beamten zu ersetzen.

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