§ 7 RGG (weggefallen)

Rundfunkgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach § 2 Abs. 3 zwar unterlassen hat, die Angaben nach § 2 Abs. 5 jedoch wahrheitsgemäß macht.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach Paragraph 2, Absatz 3, zwar unterlassen hat, die Angaben nach Paragraph 2, Absatz 5, jedoch wahrheitsgemäß macht.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsstrafen sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu.
§ 7 RGG seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach § 2 Abs. 3 zwar unterlassen hat, die Angaben nach § 2 Abs. 5 jedoch wahrheitsgemäß macht.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach Paragraph 2, Absatz 3, zwar unterlassen hat, die Angaben nach Paragraph 2, Absatz 5, jedoch wahrheitsgemäß macht.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsstrafen sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu.
§ 7 RGG seit 31.12.2023 weggefallen.

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