§ 3 RGG (weggefallen)

Rundfunkgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürDie Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................

0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................

1,16 Euro

monatlich

  1. (2)Absatz 2Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben, so ist, sofern nicht Abs. 3 etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine weitere Gebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten.-Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben, so ist, sofern nicht Absatz 3, etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine weitere Gebühr gemäß Absatz eins, zu entrichten.-
    1. 1.Ziffer einsder Wohnung des Rundfunkteilnehmers, einschließlich der Gästezimmer von Privatzimmervermietern (Art. III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974),der Wohnung des Rundfunkteilnehmers, einschließlich der Gästezimmer von Privatzimmervermietern (Art. römisch III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974,),
    2. 2.Ziffer 2Betriebsstätten eines Rundfunkunternehmers und eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunkempfangseinrichtungen befugten Gewerbetreibenden für Zwecke der Ausübung des Gewerbes,
    3. 3.Ziffer 3Unterrichtsräumen einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,
    4. 4.Ziffer 4Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde, einer Polizeidienststelle,
    5. 5.Ziffer 5der Gastronomie sowie in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben,
    6. 6.Ziffer 6Heimen für Auszubildende, Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten.
§ 3 RGG seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürDie Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................

0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................

1,16 Euro

monatlich

  1. (2)Absatz 2Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben, so ist, sofern nicht Abs. 3 etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine weitere Gebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten.-Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben, so ist, sofern nicht Absatz 3, etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine weitere Gebühr gemäß Absatz eins, zu entrichten.-
    1. 1.Ziffer einsder Wohnung des Rundfunkteilnehmers, einschließlich der Gästezimmer von Privatzimmervermietern (Art. III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974),der Wohnung des Rundfunkteilnehmers, einschließlich der Gästezimmer von Privatzimmervermietern (Art. römisch III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974,),
    2. 2.Ziffer 2Betriebsstätten eines Rundfunkunternehmers und eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunkempfangseinrichtungen befugten Gewerbetreibenden für Zwecke der Ausübung des Gewerbes,
    3. 3.Ziffer 3Unterrichtsräumen einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,
    4. 4.Ziffer 4Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde, einer Polizeidienststelle,
    5. 5.Ziffer 5der Gastronomie sowie in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben,
    6. 6.Ziffer 6Heimen für Auszubildende, Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten.
§ 3 RGG seit 31.12.2023 weggefallen.

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