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In wie fern eine Eine Schenkung auf den Todesfall als ein Vertrag, oderist auch nach dem Tod des Geschenkgebers als ein letzter Wille zu betrachten seyVertrag anzusehen, wird inwenn er sich kein Widerrufsrecht vertraglich vorbehalten hat und der Vertrag als Notariatsakt aufgenommen wurde. Die Bestimmungen des Achtzehnten Hauptstücks von Schenkungen und § 1253 sind anzuwenden. Eine Schenkung auf den Todesfall ist auch nach dem HauptstückeTod des Geschenkgebers als Vertrag anzusehen, wenn er sich kein Widerrufsrecht vertraglich vorbehalten hat und der Vertrag als Notariatsakt aufgenommen wurde. Die Bestimmungen des Achtzehnten Hauptstücks von den Schenkungen bestimmtund Paragraph 1253, sind anzuwenden.
In wie fern eine Eine Schenkung auf den Todesfall als ein Vertrag, oderist auch nach dem Tod des Geschenkgebers als ein letzter Wille zu betrachten seyVertrag anzusehen, wird inwenn er sich kein Widerrufsrecht vertraglich vorbehalten hat und der Vertrag als Notariatsakt aufgenommen wurde. Die Bestimmungen des Achtzehnten Hauptstücks von Schenkungen und § 1253 sind anzuwenden. Eine Schenkung auf den Todesfall ist auch nach dem HauptstückeTod des Geschenkgebers als Vertrag anzusehen, wenn er sich kein Widerrufsrecht vertraglich vorbehalten hat und der Vertrag als Notariatsakt aufgenommen wurde. Die Bestimmungen des Achtzehnten Hauptstücks von den Schenkungen bestimmtund Paragraph 1253, sind anzuwenden.