§ 603 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

In wie fern eineEine Schenkung auf den Todesfall als ein Vertrag, oderist auch nach dem Tod des Geschenkgebers als ein letzter Wille zu betrachten seyVertrag anzusehen, wird in dem Hauptstückewenn er sich kein Widerrufsrecht vertraglich vorbehalten hat und der Vertrag als Notariatsakt aufgenommen wurde. Die Bestimmungen des Achtzehnten Hauptstücks von den Schenkungen bestimmtund § 1253 sind anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

In wie fern eineEine Schenkung auf den Todesfall als ein Vertrag, oderist auch nach dem Tod des Geschenkgebers als ein letzter Wille zu betrachten seyVertrag anzusehen, wird in dem Hauptstückewenn er sich kein Widerrufsrecht vertraglich vorbehalten hat und der Vertrag als Notariatsakt aufgenommen wurde. Die Bestimmungen des Achtzehnten Hauptstücks von den Schenkungen bestimmtund § 1253 sind anzuwenden.