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Die Reihe, in welcher Wenn die fideicommissarischen Erben auf einander folgen sollen, wird, wenn sie AlleNacherben Zeitgenossen des Erblassersletztwillig Verfügenden sind, gar nicht beschränkt,kann er sie ohne zahlenmäßige Beschränkung als Nacherben einsetzen. Zeitgenossen sind natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Nacherbschaft bereits gezeugt (§ 22) oder geboren sind. Wenn die Nacherben Zeitgenossen des letztwillig Verfügenden sind, kann sich auf den Drittener sie ohne zahlenmäßige Beschränkung als Nacherben einsetzen. Zeitgenossen sind natürliche Personen, Vierten und noch weiter ausdehnendie zum Zeitpunkt der Errichtung der Nacherbschaft bereits gezeugt (Paragraph 22,) oder geboren sind.
Die Reihe, in welcher Wenn die fideicommissarischen Erben auf einander folgen sollen, wird, wenn sie AlleNacherben Zeitgenossen des Erblassersletztwillig Verfügenden sind, gar nicht beschränkt,kann er sie ohne zahlenmäßige Beschränkung als Nacherben einsetzen. Zeitgenossen sind natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Nacherbschaft bereits gezeugt (§ 22) oder geboren sind. Wenn die Nacherben Zeitgenossen des letztwillig Verfügenden sind, kann sich auf den Drittener sie ohne zahlenmäßige Beschränkung als Nacherben einsetzen. Zeitgenossen sind natürliche Personen, Vierten und noch weiter ausdehnendie zum Zeitpunkt der Errichtung der Nacherbschaft bereits gezeugt (Paragraph 22,) oder geboren sind.