§ 611 ABGB Nacherbschaft bei Zeitgenossen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 611.Paragraph 611,

Die Reihe, in welcher Wenn die fideicommissarischen Erben auf einander folgen sollen, wird, wenn sie AlleNacherben Zeitgenossen des Erblassersletztwillig Verfügenden sind, gar nicht beschränkt,kann er sie ohne zahlenmäßige Beschränkung als Nacherben einsetzen. Zeitgenossen sind natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Nacherbschaft bereits gezeugt (§ 22) oder geboren sind. Wenn die Nacherben Zeitgenossen des letztwillig Verfügenden sind, kann sich auf den Drittener sie ohne zahlenmäßige Beschränkung als Nacherben einsetzen. Zeitgenossen sind natürliche Personen, Vierten und noch weiter ausdehnendie zum Zeitpunkt der Errichtung der Nacherbschaft bereits gezeugt (Paragraph 22,) oder geboren sind.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016
§ 611.Paragraph 611,

Die Reihe, in welcher Wenn die fideicommissarischen Erben auf einander folgen sollen, wird, wenn sie AlleNacherben Zeitgenossen des Erblassersletztwillig Verfügenden sind, gar nicht beschränkt,kann er sie ohne zahlenmäßige Beschränkung als Nacherben einsetzen. Zeitgenossen sind natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Nacherbschaft bereits gezeugt (§ 22) oder geboren sind. Wenn die Nacherben Zeitgenossen des letztwillig Verfügenden sind, kann sich auf den Drittener sie ohne zahlenmäßige Beschränkung als Nacherben einsetzen. Zeitgenossen sind natürliche Personen, Vierten und noch weiter ausdehnendie zum Zeitpunkt der Errichtung der Nacherbschaft bereits gezeugt (Paragraph 22,) oder geboren sind.