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(1) Der Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 Z 2 gebührt außerdemauch
a) | für ein Kind, für das | |||||||||
b) | für den Ehegatten, die Ehegattin, die eingetragene Partnerin oder den |
(2) Der Zuschuß zum Reisekostenersatz gemäß § 29 Abs. 2 ist von der Reisezulage für das Land zu bemessen, in dem der künftige Dienstort des Beamten liegt.
(3) Der Ersatz der in § 25a Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Auslandsversetzung Anspruch auf Reisekostenersatz hat.
(1) Der Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 Z 2 gebührt außerdemauch
a) | für ein Kind, für das | |||||||||
b) | für den Ehegatten, die Ehegattin, die eingetragene Partnerin oder den |
(2) Der Zuschuß zum Reisekostenersatz gemäß § 29 Abs. 2 ist von der Reisezulage für das Land zu bemessen, in dem der künftige Dienstort des Beamten liegt.
(3) Der Ersatz der in § 25a Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Auslandsversetzung Anspruch auf Reisekostenersatz hat.