§ 35b RGV

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 Z 2 gebührt außerdemauchDer Reisekostenersatz nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, gebührt außerdemauch
    1. a)Litera afür ein Kind, für das der Beamte nicht mehr Anspruch auf eine Kinderzulage nach § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hat, vorausgesetzt, daß der Beamte anläßlich der Versetzung in den bisherigen Dienstort den Reisekostenersatz für dieses Kind erhalten hat und das Kind in den Dienstort (Wohnort) des Beamten übersiedelt;für ein Kind, für das der Beamte nicht mehr Anspruch auf eine Kinderzulage nach Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 hat, vorausgesetzt, daß der Beamte anläßlich der Versetzung in den bisherigen Dienstort den Reisekostenersatz für dieses Kind erhalten hat und das Kind in den Dienstort (Wohnort) des Beamten übersiedelt;
    2. b)Litera bfür die Ehegattin oder den Ehegatten auch dann, wenn sich der Beamte oder die Beamtin erst nach der Versetzung an seinen oder ihren Dienstort verehelicht hat und die Ehegattin oder der Ehegatte in den Dienstort des Beamten oder der Beamtin übersiedelt ist.
    3. a)Litera afür ein Kind, für das zwar keine in § 2 Abs. 6 Z 2 genannte Beihilfe mehr bezogen wird, die Beamtin oder der Beamte jedoch anlässlich der Übersiedlung an den bisherigen ausländischen Dienst- und Wohnort für dieses Kind Reisekostenersatz erhalten hat und es an den neuen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten mitübersiedelt;für ein Kind, für das zwar keine in Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 2, genannte Beihilfe mehr bezogen wird, die Beamtin oder der Beamte jedoch anlässlich der Übersiedlung an den bisherigen ausländischen Dienst- und Wohnort für dieses Kind Reisekostenersatz erhalten hat und es an den neuen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten mitübersiedelt;
    4. b)Litera bfür den Ehegatten, die Ehegattin, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner, mit der oder dem die Beamtin oder der Beamte erst nach der Versetzung an den ausländischen Dienst- und Wohnort die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, wenn die betreffende Person in den Haushalt der Beamtin oder des Beamten am ausländischen Dienst- und Wohnort nachübersiedelt.
  2. (2)Absatz 2Der Zuschuß zum Reisekostenersatz gemäß § 29 Abs. 2 ist von der Reisezulage für das Land zu bemessen, in dem der künftige Dienstort des Beamten liegt.Der Zuschuß zum Reisekostenersatz gemäß Paragraph 29, Absatz 2, ist von der Reisezulage für das Land zu bemessen, in dem der künftige Dienstort des Beamten liegt.
  3. (3)Absatz 3Der Ersatz der in § 25a Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Auslandsversetzung Anspruch auf Reisekostenersatz hat.Der Ersatz der in Paragraph 25 a, Absatz eins, aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Auslandsversetzung Anspruch auf Reisekostenersatz hat.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2011
  1. (1)Absatz einsDer Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 Z 2 gebührt außerdemauchDer Reisekostenersatz nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, gebührt außerdemauch
    1. a)Litera afür ein Kind, für das der Beamte nicht mehr Anspruch auf eine Kinderzulage nach § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hat, vorausgesetzt, daß der Beamte anläßlich der Versetzung in den bisherigen Dienstort den Reisekostenersatz für dieses Kind erhalten hat und das Kind in den Dienstort (Wohnort) des Beamten übersiedelt;für ein Kind, für das der Beamte nicht mehr Anspruch auf eine Kinderzulage nach Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 hat, vorausgesetzt, daß der Beamte anläßlich der Versetzung in den bisherigen Dienstort den Reisekostenersatz für dieses Kind erhalten hat und das Kind in den Dienstort (Wohnort) des Beamten übersiedelt;
    2. b)Litera bfür die Ehegattin oder den Ehegatten auch dann, wenn sich der Beamte oder die Beamtin erst nach der Versetzung an seinen oder ihren Dienstort verehelicht hat und die Ehegattin oder der Ehegatte in den Dienstort des Beamten oder der Beamtin übersiedelt ist.
    3. a)Litera afür ein Kind, für das zwar keine in § 2 Abs. 6 Z 2 genannte Beihilfe mehr bezogen wird, die Beamtin oder der Beamte jedoch anlässlich der Übersiedlung an den bisherigen ausländischen Dienst- und Wohnort für dieses Kind Reisekostenersatz erhalten hat und es an den neuen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten mitübersiedelt;für ein Kind, für das zwar keine in Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 2, genannte Beihilfe mehr bezogen wird, die Beamtin oder der Beamte jedoch anlässlich der Übersiedlung an den bisherigen ausländischen Dienst- und Wohnort für dieses Kind Reisekostenersatz erhalten hat und es an den neuen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten mitübersiedelt;
    4. b)Litera bfür den Ehegatten, die Ehegattin, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner, mit der oder dem die Beamtin oder der Beamte erst nach der Versetzung an den ausländischen Dienst- und Wohnort die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, wenn die betreffende Person in den Haushalt der Beamtin oder des Beamten am ausländischen Dienst- und Wohnort nachübersiedelt.
  2. (2)Absatz 2Der Zuschuß zum Reisekostenersatz gemäß § 29 Abs. 2 ist von der Reisezulage für das Land zu bemessen, in dem der künftige Dienstort des Beamten liegt.Der Zuschuß zum Reisekostenersatz gemäß Paragraph 29, Absatz 2, ist von der Reisezulage für das Land zu bemessen, in dem der künftige Dienstort des Beamten liegt.
  3. (3)Absatz 3Der Ersatz der in § 25a Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Auslandsversetzung Anspruch auf Reisekostenersatz hat.Der Ersatz der in Paragraph 25 a, Absatz eins, aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Auslandsversetzung Anspruch auf Reisekostenersatz hat.

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