§ 35b RGV

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Der Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 Z 2 gebührt außerdemauch

a)

für ein Kind, für das der Beamte nichtzwar keine in § 2 Abs. 6 Z 2 genannte Beihilfe mehr Anspruch auf eine Kinderzulage nach § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hatbezogen wird, vorausgesetzt, daßdie Beamtin oder der Beamte anläßlichjedoch anlässlich der Versetzung inÜbersiedlung an den bisherigen Dienstort den Reisekostenersatzausländischen Dienst- und Wohnort für dieses Kind Reisekostenersatz erhalten hat und das Kind ines an den Dienstort (neuen Dienst- und Wohnort) der Beamtin oder des Beamten übersiedeltmitübersiedelt;

b)

für den Ehegatten, die Ehegattin, die eingetragene Partnerin oder den Ehegatten auch danneingetragenen Partner, wenn sichmit der oder dem die Beamtin oder der Beamte oder die Beamtin erst nach der Versetzung an seinenden ausländischen Dienst- und Wohnort die Ehe oder ihren Dienstort verehelicht hat unddie eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, wenn die Ehegattin oder der Ehegattebetreffende Person in den DienstortHaushalt der Beamtin oder des Beamten oder der Beamtin übersiedelt istam ausländischen Dienst- und Wohnort nachübersiedelt.

(2) Der Zuschuß zum Reisekostenersatz gemäß § 29 Abs. 2 ist von der Reisezulage für das Land zu bemessen, in dem der künftige Dienstort des Beamten liegt.

(3) Der Ersatz der in § 25a Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Auslandsversetzung Anspruch auf Reisekostenersatz hat.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2011

(1) Der Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 Z 2 gebührt außerdemauch

a)

für ein Kind, für das der Beamte nichtzwar keine in § 2 Abs. 6 Z 2 genannte Beihilfe mehr Anspruch auf eine Kinderzulage nach § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hatbezogen wird, vorausgesetzt, daßdie Beamtin oder der Beamte anläßlichjedoch anlässlich der Versetzung inÜbersiedlung an den bisherigen Dienstort den Reisekostenersatzausländischen Dienst- und Wohnort für dieses Kind Reisekostenersatz erhalten hat und das Kind ines an den Dienstort (neuen Dienst- und Wohnort) der Beamtin oder des Beamten übersiedeltmitübersiedelt;

b)

für den Ehegatten, die Ehegattin, die eingetragene Partnerin oder den Ehegatten auch danneingetragenen Partner, wenn sichmit der oder dem die Beamtin oder der Beamte oder die Beamtin erst nach der Versetzung an seinenden ausländischen Dienst- und Wohnort die Ehe oder ihren Dienstort verehelicht hat unddie eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, wenn die Ehegattin oder der Ehegattebetreffende Person in den DienstortHaushalt der Beamtin oder des Beamten oder der Beamtin übersiedelt istam ausländischen Dienst- und Wohnort nachübersiedelt.

(2) Der Zuschuß zum Reisekostenersatz gemäß § 29 Abs. 2 ist von der Reisezulage für das Land zu bemessen, in dem der künftige Dienstort des Beamten liegt.

(3) Der Ersatz der in § 25a Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Auslandsversetzung Anspruch auf Reisekostenersatz hat.

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