§ 25 RGV Sonderbestimmungen für Dienstverrichtungen im Ausland

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen der Abschnitte I bis V sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist,Die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins bis römisch fünf sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist,
    1. a)Litera aauf Dienstreisen in das Ausland, soweit sie nicht von lit.c erfaßt werden,auf Dienstreisen in das Ausland, soweit sie nicht von Litera , erfaßt werden,
    2. b)Litera bauf Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus, soweit sie nicht von lit.c erfaßt werden,auf Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus, soweit sie nicht von Litera , erfaßt werden,
    3. c)Litera cauf Dienstreisen nach im Ausland gelegenen Grenzorten,
    4. d)Litera dauf Dienstverrichtungen im ausländischen Dienstort und
    5. e)Litera eauf Dienstzuteilungen zu im Ausland gelegenen Dienststellen
    anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Dienstreisen nach Abs. 1 lit. a bedürfen der Bewilligung des zuständigen Bundesministers. Solche Dienstreisen dürfen nur in dem Umfang angeordnet oder bewilligt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind.Dienstreisen nach Absatz eins, Litera a, bedürfen der Bewilligung des zuständigen Bundesministers. Solche Dienstreisen dürfen nur in dem Umfang angeordnet oder bewilligt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind.
  3. (2a)Absatz 2 aEine Dienstreise nach Abs. 1 lit. a ist zu bewilligen, wenn sie im Rahmen der Rechtsprechung zur Durchführung oder zur Beteiligung an einer Beweisaufnahme im Ausland rechtskräftig angeordnet wurde.Eine Dienstreise nach Absatz eins, Litera a, ist zu bewilligen, wenn sie im Rahmen der Rechtsprechung zur Durchführung oder zur Beteiligung an einer Beweisaufnahme im Ausland rechtskräftig angeordnet wurde.
  4. (3)Absatz 3Als Grenzort im Sinne des Abs. 1 lit. c gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.Als Grenzort im Sinne des Absatz eins, Litera c, gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.
  5. (4)Absatz 4Als Dienstreisen im Sinne des Abs. 1 lit. c gelten auch Dienstreisen in ein Zollausschlußgebiet.Als Dienstreisen im Sinne des Absatz eins, Litera c, gelten auch Dienstreisen in ein Zollausschlußgebiet.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.07.1990 bis 31.12.2003
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen der Abschnitte I bis V sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist,Die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins bis römisch fünf sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist,
    1. a)Litera aauf Dienstreisen in das Ausland, soweit sie nicht von lit.c erfaßt werden,auf Dienstreisen in das Ausland, soweit sie nicht von Litera , erfaßt werden,
    2. b)Litera bauf Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus, soweit sie nicht von lit.c erfaßt werden,auf Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus, soweit sie nicht von Litera , erfaßt werden,
    3. c)Litera cauf Dienstreisen nach im Ausland gelegenen Grenzorten,
    4. d)Litera dauf Dienstverrichtungen im ausländischen Dienstort und
    5. e)Litera eauf Dienstzuteilungen zu im Ausland gelegenen Dienststellen
    anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Dienstreisen nach Abs. 1 lit. a bedürfen der Bewilligung des zuständigen Bundesministers. Solche Dienstreisen dürfen nur in dem Umfang angeordnet oder bewilligt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind.Dienstreisen nach Absatz eins, Litera a, bedürfen der Bewilligung des zuständigen Bundesministers. Solche Dienstreisen dürfen nur in dem Umfang angeordnet oder bewilligt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind.
  3. (2a)Absatz 2 aEine Dienstreise nach Abs. 1 lit. a ist zu bewilligen, wenn sie im Rahmen der Rechtsprechung zur Durchführung oder zur Beteiligung an einer Beweisaufnahme im Ausland rechtskräftig angeordnet wurde.Eine Dienstreise nach Absatz eins, Litera a, ist zu bewilligen, wenn sie im Rahmen der Rechtsprechung zur Durchführung oder zur Beteiligung an einer Beweisaufnahme im Ausland rechtskräftig angeordnet wurde.
  4. (3)Absatz 3Als Grenzort im Sinne des Abs. 1 lit. c gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.Als Grenzort im Sinne des Absatz eins, Litera c, gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.
  5. (4)Absatz 4Als Dienstreisen im Sinne des Abs. 1 lit. c gelten auch Dienstreisen in ein Zollausschlußgebiet.Als Dienstreisen im Sinne des Absatz eins, Litera c, gelten auch Dienstreisen in ein Zollausschlußgebiet.

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