§ 12 RGV

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kosten der Beförderung für Reisegepäck werden vergütet bei Dienstreisen in der Dauer von
  1. (2)Absatz 2Bei Dienstreisen, die nicht länger als sieben Tage dauern, jedoch wenigstens zwei Nächtigungen einschließen, werden nur die Kosten der Beförderung für ein Gepäckstück auf Straßenbahnen (Stadtbahn) und Autobussen (Obus) vergütet.
  2. (3)Absatz 3Für die Beförderung des nach Abs. 1 zulässigen Reisegepäcks auf Wegstrecken, für die Kilometergeld gebührt, erhält der Beamte einen Zuschlag zum Kilometergeld in der Höhe von 20 vH des Kilometergeldes.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
  4. (4)Absatz 4Als Vergütung für die Beförderung des nach Abs. 1 zulässigen Reisegepäcks zum und vom Bahnhof gebührt dem Beamten ein Bauschbetrag von je 1,45 €.Als Vergütung für die Beförderung des nach Absatz eins, zulässigen Reisegepäcks zum und vom Bahnhof gebührt dem Beamten ein Bauschbetrag von je 1,45 €.
  5. (5)Absatz 5Dienstgepäck im Umfang eines Handgepäcks ist kostenlos fortzubringen. Ist die Mitnahme eines Dienstgepäcks größeren Umfanges erforderlich, so werden ohne Rücksicht auf die Dauer der Reise und auf die Entfernung die für seine Fortbringung tatsächlich erwachsenen Auslagen vergütet; werden für Strecken, für die das Kilometergeld gebührt, keine Auslagen verrechnet, so gebührt die Vergütung nach Abs. 3. Das Gewicht oder die Stückzahl des Dienstgepäcks ist amtlich zu bestätigen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2010
  1. (1)Absatz einsDie Kosten der Beförderung für Reisegepäck werden vergütet bei Dienstreisen in der Dauer von
  1. (2)Absatz 2Bei Dienstreisen, die nicht länger als sieben Tage dauern, jedoch wenigstens zwei Nächtigungen einschließen, werden nur die Kosten der Beförderung für ein Gepäckstück auf Straßenbahnen (Stadtbahn) und Autobussen (Obus) vergütet.
  2. (3)Absatz 3Für die Beförderung des nach Abs. 1 zulässigen Reisegepäcks auf Wegstrecken, für die Kilometergeld gebührt, erhält der Beamte einen Zuschlag zum Kilometergeld in der Höhe von 20 vH des Kilometergeldes.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
  4. (4)Absatz 4Als Vergütung für die Beförderung des nach Abs. 1 zulässigen Reisegepäcks zum und vom Bahnhof gebührt dem Beamten ein Bauschbetrag von je 1,45 €.Als Vergütung für die Beförderung des nach Absatz eins, zulässigen Reisegepäcks zum und vom Bahnhof gebührt dem Beamten ein Bauschbetrag von je 1,45 €.
  5. (5)Absatz 5Dienstgepäck im Umfang eines Handgepäcks ist kostenlos fortzubringen. Ist die Mitnahme eines Dienstgepäcks größeren Umfanges erforderlich, so werden ohne Rücksicht auf die Dauer der Reise und auf die Entfernung die für seine Fortbringung tatsächlich erwachsenen Auslagen vergütet; werden für Strecken, für die das Kilometergeld gebührt, keine Auslagen verrechnet, so gebührt die Vergütung nach Abs. 3. Das Gewicht oder die Stückzahl des Dienstgepäcks ist amtlich zu bestätigen.

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