§ 12 RGV

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Kosten der Beförderung für Reisegepäck werden vergütet bei Dienstreisen in der Dauer von

mehr als 30 Tagen für 30 kg,

mehr als 14 Tagen für 20 kg,

mehr als 7 Tagen für 10 kg.

Richten sich die Beförderungskosten nach der Stückzahl, so gelten 30 kg als zwei Gepäcksstücke, 20 kg und 10 kg als ein Gepäckstück.

(2) Bei Dienstreisen, die nicht länger als sieben Tage dauern, jedoch wenigstens zwei Nächtigungen einschließen, werden nur die Kosten der Beförderung für ein Gepäckstück auf Straßenbahnen (Stadtbahn) und Autobussen (Obus) vergütet.

(3) Für die Beförderung des nach Abs (Anm. 1 zulässigen Reisegepäcks auf Wegstrecken, für die Kilometergeld gebührt, erhält der Beamte einen Zuschlag zum Kilometergeld in der Höhe von 20 vH des Kilometergeldes.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

(4) Als Vergütung für die Beförderung des nach Abs. 1 zulässigen Reisegepäcks zum und vom Bahnhof gebührt dem Beamten ein Bauschbetrag von je 1,45 €.

(5) Dienstgepäck im Umfang eines Handgepäcks ist kostenlos fortzubringen. Ist die Mitnahme eines Dienstgepäcks größeren Umfanges erforderlich, so werden ohne Rücksicht auf die Dauer der Reise und auf die Entfernung die für seine Fortbringung tatsächlich erwachsenen Auslagen vergütet; werden für Strecken, für die das Kilometergeld gebührt, keine Auslagen verrechnet, so gebührt die Vergütung nach Abs. 3. Das Gewicht oder die Stückzahl des Dienstgepäcks ist amtlich zu bestätigen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2010

(1) Die Kosten der Beförderung für Reisegepäck werden vergütet bei Dienstreisen in der Dauer von

mehr als 30 Tagen für 30 kg,

mehr als 14 Tagen für 20 kg,

mehr als 7 Tagen für 10 kg.

Richten sich die Beförderungskosten nach der Stückzahl, so gelten 30 kg als zwei Gepäcksstücke, 20 kg und 10 kg als ein Gepäckstück.

(2) Bei Dienstreisen, die nicht länger als sieben Tage dauern, jedoch wenigstens zwei Nächtigungen einschließen, werden nur die Kosten der Beförderung für ein Gepäckstück auf Straßenbahnen (Stadtbahn) und Autobussen (Obus) vergütet.

(3) Für die Beförderung des nach Abs (Anm. 1 zulässigen Reisegepäcks auf Wegstrecken, für die Kilometergeld gebührt, erhält der Beamte einen Zuschlag zum Kilometergeld in der Höhe von 20 vH des Kilometergeldes.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

(4) Als Vergütung für die Beförderung des nach Abs. 1 zulässigen Reisegepäcks zum und vom Bahnhof gebührt dem Beamten ein Bauschbetrag von je 1,45 €.

(5) Dienstgepäck im Umfang eines Handgepäcks ist kostenlos fortzubringen. Ist die Mitnahme eines Dienstgepäcks größeren Umfanges erforderlich, so werden ohne Rücksicht auf die Dauer der Reise und auf die Entfernung die für seine Fortbringung tatsächlich erwachsenen Auslagen vergütet; werden für Strecken, für die das Kilometergeld gebührt, keine Auslagen verrechnet, so gebührt die Vergütung nach Abs. 3. Das Gewicht oder die Stückzahl des Dienstgepäcks ist amtlich zu bestätigen.

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