§ 14 RegZG (weggefallen)

Registerzählungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.10.2021 bis 31.12.9999
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 4 und § 13 Abs. 2 Z 3 die Bundesregierung;

2.

hinsichtlich § 1 Abs. 3 jener Bundesminister, der die betreffende Statistik für die Wahrnehmung von in seinem Zuständigkeitsbereich fallenden Bundesaufgaben benötigt;

3.

hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 1 und § 7 der Bundesminister für Inneres;

4.

hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 2 der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;

5.

hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;

6.

hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Finanzen;

7.

hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 5 bis 7 und § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

8.

hinsichtlich der §§ 5, 6 und 9 Abs. 2 der für den Inhaber der Verwaltungsdaten zuständige Bundesminister, sofern der Dateninhaber dem Bund zuzurechnen ist;

9.

hinsichtlich des § 9 Abs. 1 gilt Z 1 bis 7, soweit die §§ 4 bis 6 zur Anwendung kommen;

10.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, soweit sie sich auf die Volkszählung beziehen, der Bundesminister für Inneres und, soweit sie sich auf die Gebäude- und Wohnungszählung sowie Arbeitsstättenzählung beziehen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

§ 14 RegZG seit 30.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.10.2021

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.10.2021
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 4 und § 13 Abs. 2 Z 3 die Bundesregierung;

2.

hinsichtlich § 1 Abs. 3 jener Bundesminister, der die betreffende Statistik für die Wahrnehmung von in seinem Zuständigkeitsbereich fallenden Bundesaufgaben benötigt;

3.

hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 1 und § 7 der Bundesminister für Inneres;

4.

hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 2 der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;

5.

hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;

6.

hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Finanzen;

7.

hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 5 bis 7 und § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

8.

hinsichtlich der §§ 5, 6 und 9 Abs. 2 der für den Inhaber der Verwaltungsdaten zuständige Bundesminister, sofern der Dateninhaber dem Bund zuzurechnen ist;

9.

hinsichtlich des § 9 Abs. 1 gilt Z 1 bis 7, soweit die §§ 4 bis 6 zur Anwendung kommen;

10.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, soweit sie sich auf die Volkszählung beziehen, der Bundesminister für Inneres und, soweit sie sich auf die Gebäude- und Wohnungszählung sowie Arbeitsstättenzählung beziehen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

§ 14 RegZG seit 30.10.2021 weggefallen.

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