§ 14 RegZG (weggefallen)

Registerzählungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.10.2021 bis 31.12.9999
§ 14 RegZG seit 30.10.2021 weggefallen.Paragraph 14,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 4 und § 13 Abs. 2 Z 3 die Bundesregierung;hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, die Bundesregierung;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich § 1 Abs. 3 jener Bundesminister, der die betreffende Statistik für die Wahrnehmung von in seinem Zuständigkeitsbereich fallenden Bundesaufgaben benötigt;hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 3, jener Bundesminister, der die betreffende Statistik für die Wahrnehmung von in seinem Zuständigkeitsbereich fallenden Bundesaufgaben benötigt;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 1 und § 7 der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 7, der Bundesminister für Inneres;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 2 der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, der Bundesminister für Finanzen;
  7. 7.Ziffer 7hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 5 bis 7 und § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 und Paragraph 8, Absatz 2, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
  8. 8.Ziffer 8hinsichtlich der §§ 5, 6 und 9 Abs. 2 der für den Inhaber der Verwaltungsdaten zuständige Bundesminister, sofern der Dateninhaber dem Bund zuzurechnen ist;hinsichtlich der Paragraphen 5,, 6 und 9 Absatz 2, der für den Inhaber der Verwaltungsdaten zuständige Bundesminister, sofern der Dateninhaber dem Bund zuzurechnen ist;
  9. 9.Ziffer 9hinsichtlich des § 9 Abs. 1 gilt Z 1 bis 7, soweit die §§ 4 bis 6 zur Anwendung kommen;hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz eins, gilt Ziffer eins bis 7, soweit die Paragraphen 4 bis 6 zur Anwendung kommen;
  10. 10.Ziffer 10hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, soweit sie sich auf die Volkszählung beziehen, der Bundesminister für Inneres und, soweit sie sich auf die Gebäude- und Wohnungszählung sowie Arbeitsstättenzählung beziehen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

Stand vor dem 30.10.2021

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.10.2021
§ 14 RegZG seit 30.10.2021 weggefallen.Paragraph 14,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 4 und § 13 Abs. 2 Z 3 die Bundesregierung;hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, die Bundesregierung;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich § 1 Abs. 3 jener Bundesminister, der die betreffende Statistik für die Wahrnehmung von in seinem Zuständigkeitsbereich fallenden Bundesaufgaben benötigt;hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 3, jener Bundesminister, der die betreffende Statistik für die Wahrnehmung von in seinem Zuständigkeitsbereich fallenden Bundesaufgaben benötigt;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 1 und § 7 der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 7, der Bundesminister für Inneres;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 2 der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, der Bundesminister für Finanzen;
  7. 7.Ziffer 7hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 5 bis 7 und § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 und Paragraph 8, Absatz 2, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
  8. 8.Ziffer 8hinsichtlich der §§ 5, 6 und 9 Abs. 2 der für den Inhaber der Verwaltungsdaten zuständige Bundesminister, sofern der Dateninhaber dem Bund zuzurechnen ist;hinsichtlich der Paragraphen 5,, 6 und 9 Absatz 2, der für den Inhaber der Verwaltungsdaten zuständige Bundesminister, sofern der Dateninhaber dem Bund zuzurechnen ist;
  9. 9.Ziffer 9hinsichtlich des § 9 Abs. 1 gilt Z 1 bis 7, soweit die §§ 4 bis 6 zur Anwendung kommen;hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz eins, gilt Ziffer eins bis 7, soweit die Paragraphen 4 bis 6 zur Anwendung kommen;
  10. 10.Ziffer 10hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, soweit sie sich auf die Volkszählung beziehen, der Bundesminister für Inneres und, soweit sie sich auf die Gebäude- und Wohnungszählung sowie Arbeitsstättenzählung beziehen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

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