§ 13 PubFG

Publizistikförderungsgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 13,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Justiz betraut. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten ist die Bundesregierung, hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundesminister für Justiz betraut. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.

  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung von Abschnitt I und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten in Bezug auf Abschnitt I ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Justiz betraut. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.Mit der Vollziehung von Abschnitt römisch eins und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten in Bezug auf Abschnitt römisch eins ist die Bundesregierung, hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundesminister für Justiz betraut. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung von Abschnitt II und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten in Bezug auf Abschnitt II ist der Bundeskanzler betraut.Mit der Vollziehung von Abschnitt römisch II und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten in Bezug auf Abschnitt römisch II ist der Bundeskanzler betraut.
  3. (3)Absatz 3Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 3 KOG).Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk (Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 3, KOG).
  4. (4)Absatz 4Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 bestehende Beirat gilt bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder als nach § 9 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 eingerichtet.Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003, bestehende Beirat gilt bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder als nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003, eingerichtet.
  5. (5)Absatz 5Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2003
Paragraph 13,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Justiz betraut. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten ist die Bundesregierung, hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundesminister für Justiz betraut. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.

  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung von Abschnitt I und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten in Bezug auf Abschnitt I ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Justiz betraut. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.Mit der Vollziehung von Abschnitt römisch eins und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten in Bezug auf Abschnitt römisch eins ist die Bundesregierung, hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundesminister für Justiz betraut. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung von Abschnitt II und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten in Bezug auf Abschnitt II ist der Bundeskanzler betraut.Mit der Vollziehung von Abschnitt römisch II und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten in Bezug auf Abschnitt römisch II ist der Bundeskanzler betraut.
  3. (3)Absatz 3Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 3 KOG).Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk (Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 3, KOG).
  4. (4)Absatz 4Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 bestehende Beirat gilt bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder als nach § 9 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 eingerichtet.Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003, bestehende Beirat gilt bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder als nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003, eingerichtet.
  5. (5)Absatz 5Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.

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