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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Justiz betraut. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten ist die Bundesregierung, hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundesminister für Justiz betraut. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Justiz betraut. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten ist die Bundesregierung, hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundesminister für Justiz betraut. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.