§ 658 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Vermacht der Erblasser Eine oder mehrere(1) Wenn hingegen solche Sachen von gewisser Gattungnach dem Willen des Verstorbenen nicht ausdrücklich aus seinem Eigenthume,Eigentum stammen sollen und es finden sich dergleichen nicht in der Verlassenschaft; so muß befinden, muss sie der Erbe sie dem LegatarVermächtnisnehmer in einer, dessen Stande und Bedürfnissen angemessenen,entsprechenden Eigenschaft verschaffen. Das Legat einer Summe Geldes verbindet

(2) Ein Geldvermächtnis verpflichtet den Erben zur Zahlung derselben,der bestimmten Summe ohne Rücksicht darauf, ob bares GeldBargeld in der Verlassenschaft vorhanden seyist oder nicht.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Vermacht der Erblasser Eine oder mehrere(1) Wenn hingegen solche Sachen von gewisser Gattungnach dem Willen des Verstorbenen nicht ausdrücklich aus seinem Eigenthume,Eigentum stammen sollen und es finden sich dergleichen nicht in der Verlassenschaft; so muß befinden, muss sie der Erbe sie dem LegatarVermächtnisnehmer in einer, dessen Stande und Bedürfnissen angemessenen,entsprechenden Eigenschaft verschaffen. Das Legat einer Summe Geldes verbindet

(2) Ein Geldvermächtnis verpflichtet den Erben zur Zahlung derselben,der bestimmten Summe ohne Rücksicht darauf, ob bares GeldBargeld in der Verlassenschaft vorhanden seyist oder nicht.