§ 660 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Das Vermächtniß(1) Der Vermächtnisnehmer kann die Erfüllung des Vermächtnisses einer bestimmten Sache kann von dem Legatar, wenn es in Einer oder in verschiedenen Anordnungen wiederholt wird, nicht zugleich in Natur, und dem WertheWert nach verlangt werdenverlangen, auch wenn der Verstorbene ihm diese Sache mehrfach, sei dies in einer oder in mehreren letztwilligen Verfügungen, vermacht hat. Andere Vermächtnisse, ob sie gleichdie eine Sache der nähmlichenderselben Art oder den nähmlichendenselben Betrag enthaltenbetreffen, gebühren dem LegatarVermächtnisnehmer im Zweifel so oft, alswie sie wiederhohlt worden sindder Verstorbene wiederholt hat.

(2) Wie beim Gattungsvermächtnis kann auch einem Erben, Vermächtnisnehmer oder Dritten die Wahl überlassen werden, aus mehreren bestimmten Sachen auszuwählen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Das Vermächtniß(1) Der Vermächtnisnehmer kann die Erfüllung des Vermächtnisses einer bestimmten Sache kann von dem Legatar, wenn es in Einer oder in verschiedenen Anordnungen wiederholt wird, nicht zugleich in Natur, und dem WertheWert nach verlangt werdenverlangen, auch wenn der Verstorbene ihm diese Sache mehrfach, sei dies in einer oder in mehreren letztwilligen Verfügungen, vermacht hat. Andere Vermächtnisse, ob sie gleichdie eine Sache der nähmlichenderselben Art oder den nähmlichendenselben Betrag enthaltenbetreffen, gebühren dem LegatarVermächtnisnehmer im Zweifel so oft, alswie sie wiederhohlt worden sindder Verstorbene wiederholt hat.

(2) Wie beim Gattungsvermächtnis kann auch einem Erben, Vermächtnisnehmer oder Dritten die Wahl überlassen werden, aus mehreren bestimmten Sachen auszuwählen.