§ 33 PRTV-G

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Jede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Zigaretten oder andere Tabakerzeugnisse sowie verwandte Erzeugnisse (§ 1 TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995) einschließlich der zum Konsum bestimmten Geräte ist verboten.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.2020

Jede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Zigaretten oder andere Tabakerzeugnisse sowie verwandte Erzeugnisse (§ 1 TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995) einschließlich der zum Konsum bestimmten Geräte ist verboten.

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