§ 672 ABGB 5. Vermächtnis des Unterhalts oder der Ausbildung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Das VermächtnißVermächtnis des Unterhaltes begreiftUnterhalts umfasst im Zweifel Nahrung, Kleidung, Wohnung, die nötige Ausbildung und die übrigen Bedürfnisse, und zwar auf lebenslang, wie auch des Vermächtnisnehmers. Das Ausmaß richtet sich im Zweifel nach den nöthigen Unterricht in sichbisherigen Lebensverhältnissen des Vermächtnisnehmers. Alles dieses wird auch unter Erziehung verstanden. Die Erziehung endigt sich mit

(2) Das Unterhaltsvermächtnis gewährt im Zweifel Unterhalt bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Vermächtnisnehmers, wenn dieser im Zeitpunkt der VolljährigkeitErrichtung des Vermächtnisses nicht selbsterhaltungsfähig war. Unter Kost wird Speise und Trank auf lebenslang begriffenDas einem selbsterhaltungsfähigen Vermächtnisnehmer eingeräumte Unterhaltsvermächtnis gewährt im Zweifel Unterhalt bis zum Lebensende.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

(1) Das VermächtnißVermächtnis des Unterhaltes begreiftUnterhalts umfasst im Zweifel Nahrung, Kleidung, Wohnung, die nötige Ausbildung und die übrigen Bedürfnisse, und zwar auf lebenslang, wie auch des Vermächtnisnehmers. Das Ausmaß richtet sich im Zweifel nach den nöthigen Unterricht in sichbisherigen Lebensverhältnissen des Vermächtnisnehmers. Alles dieses wird auch unter Erziehung verstanden. Die Erziehung endigt sich mit

(2) Das Unterhaltsvermächtnis gewährt im Zweifel Unterhalt bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Vermächtnisnehmers, wenn dieser im Zeitpunkt der VolljährigkeitErrichtung des Vermächtnisses nicht selbsterhaltungsfähig war. Unter Kost wird Speise und Trank auf lebenslang begriffenDas einem selbsterhaltungsfähigen Vermächtnisnehmer eingeräumte Unterhaltsvermächtnis gewährt im Zweifel Unterhalt bis zum Lebensende.