§ 672 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Das VermächtnißVermächtnis des Unterhaltes begreiftUnterhalts umfasst im Zweifel Nahrung, Kleidung, Wohnung, die nötige Ausbildung und die übrigen Bedürfnisse, und zwar auf lebenslang, wie auch des Vermächtnisnehmers. Das Ausmaß richtet sich im Zweifel nach den nöthigen Unterricht in sichbisherigen Lebensverhältnissen des Vermächtnisnehmers. Alles dieses wird auch unter Erziehung verstanden. Die Erziehung endigt sich mit

(2) Das Unterhaltsvermächtnis gewährt im Zweifel Unterhalt bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Vermächtnisnehmers, wenn dieser im Zeitpunkt der VolljährigkeitErrichtung des Vermächtnisses nicht selbsterhaltungsfähig war. Unter Kost wird Speise und Trank auf lebenslang begriffenDas einem selbsterhaltungsfähigen Vermächtnisnehmer eingeräumte Unterhaltsvermächtnis gewährt im Zweifel Unterhalt bis zum Lebensende.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

(1) Das VermächtnißVermächtnis des Unterhaltes begreiftUnterhalts umfasst im Zweifel Nahrung, Kleidung, Wohnung, die nötige Ausbildung und die übrigen Bedürfnisse, und zwar auf lebenslang, wie auch des Vermächtnisnehmers. Das Ausmaß richtet sich im Zweifel nach den nöthigen Unterricht in sichbisherigen Lebensverhältnissen des Vermächtnisnehmers. Alles dieses wird auch unter Erziehung verstanden. Die Erziehung endigt sich mit

(2) Das Unterhaltsvermächtnis gewährt im Zweifel Unterhalt bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Vermächtnisnehmers, wenn dieser im Zeitpunkt der VolljährigkeitErrichtung des Vermächtnisses nicht selbsterhaltungsfähig war. Unter Kost wird Speise und Trank auf lebenslang begriffenDas einem selbsterhaltungsfähigen Vermächtnisnehmer eingeräumte Unterhaltsvermächtnis gewährt im Zweifel Unterhalt bis zum Lebensende.