§ 14 PatVG Dokumentation

Patientenverfügungs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Der aufklärende und der behandelnde Arzt haben Patientenverfügungen in die Krankengeschichte oder, wenn sie außerhalb einer Krankenanstalt errichtet wurden, in die ärztliche Dokumentation aufzunehmen.

(2) Stellt ein Arzt im Zuge der Aufklärung nach § 5 fest, dass der Patient nicht über die zur Errichtung einer Patientenverfügung erforderlichen Entscheidungsfähigkeit verfügt, so hat er dies, gegebenenfalls im Rahmen der Krankengeschichte, zu dokumentieren.

(3) Ein Patient kann eine Patientenverfügung an die ELGA-Ombudsstelle gemäß § 17 GTelG 2012 zur Speicherung in ELGA gemäß § 14a übermitteln. Sofern der Patient ELGA-Teilnehmer ist, wird die Patientenverfügung in ELGA gespeichert.

Stand vor dem 15.01.2019

In Kraft vom 01.07.2018 bis 15.01.2019

(1) Der aufklärende und der behandelnde Arzt haben Patientenverfügungen in die Krankengeschichte oder, wenn sie außerhalb einer Krankenanstalt errichtet wurden, in die ärztliche Dokumentation aufzunehmen.

(2) Stellt ein Arzt im Zuge der Aufklärung nach § 5 fest, dass der Patient nicht über die zur Errichtung einer Patientenverfügung erforderlichen Entscheidungsfähigkeit verfügt, so hat er dies, gegebenenfalls im Rahmen der Krankengeschichte, zu dokumentieren.

(3) Ein Patient kann eine Patientenverfügung an die ELGA-Ombudsstelle gemäß § 17 GTelG 2012 zur Speicherung in ELGA gemäß § 14a übermitteln. Sofern der Patient ELGA-Teilnehmer ist, wird die Patientenverfügung in ELGA gespeichert.

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