§ 692 ABGB Recht des Erben, wenn die Lasten die Verlassenschaft übersteigen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 692.Paragraph 692,

Reicht die Verlassenschaft nicht zur BezahlungZahlung der Schulden, und anderer pflichtmäßigenpflichtmäßiger Auslagen, und sowie zur BerichtigungLeistung aller Vermächtnisse nicht zu;aus, so leidenerleiden die LegatareVermächtnisnehmer bei beschränkter Haftung der Erben (§ 802) einen verhältnißmäßigenverhältnismäßigen Abzug. Daher ist derDer beschränkt haftende Erbe kann, so lange eine solche Gefahr obwaltetbesteht, die Vermächtnisse ohneauch nur gegen Sicherstellung zu berichtigenleisten. Reicht die Verlassenschaft nicht schuldigzur Zahlung der Schulden und anderer pflichtmäßiger Auslagen sowie zur Leistung aller Vermächtnisse aus, so erleiden die Vermächtnisnehmer bei beschränkter Haftung der Erben (Paragraph 802,) einen verhältnismäßigen Abzug. Der beschränkt haftende Erbe kann, so lange eine solche Gefahr besteht, die Vermächtnisse auch nur gegen Sicherstellung leisten.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016
§ 692.Paragraph 692,

Reicht die Verlassenschaft nicht zur BezahlungZahlung der Schulden, und anderer pflichtmäßigenpflichtmäßiger Auslagen, und sowie zur BerichtigungLeistung aller Vermächtnisse nicht zu;aus, so leidenerleiden die LegatareVermächtnisnehmer bei beschränkter Haftung der Erben (§ 802) einen verhältnißmäßigenverhältnismäßigen Abzug. Daher ist derDer beschränkt haftende Erbe kann, so lange eine solche Gefahr obwaltetbesteht, die Vermächtnisse ohneauch nur gegen Sicherstellung zu berichtigenleisten. Reicht die Verlassenschaft nicht schuldigzur Zahlung der Schulden und anderer pflichtmäßiger Auslagen sowie zur Leistung aller Vermächtnisse aus, so erleiden die Vermächtnisnehmer bei beschränkter Haftung der Erben (Paragraph 802,) einen verhältnismäßigen Abzug. Der beschränkt haftende Erbe kann, so lange eine solche Gefahr besteht, die Vermächtnisse auch nur gegen Sicherstellung leisten.