§ 10 NoVAG 1991

Normverbrauchsabgabegesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2009 bis 31.12.9999

Der Unternehmer hat bei der Lieferung und gewerblichen Vermietung eines Kraftfahrzeuges eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Berechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe auszustellen.

Stand vor dem 17.06.2009

In Kraft vom 31.12.1991 bis 17.06.2009

Der Unternehmer hat bei der Lieferung und gewerblichen Vermietung eines Kraftfahrzeuges eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Berechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe auszustellen.

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