§ 35 MTD-G (weggefallen)

MTD-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
Paragraph 35,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 3 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 der (die) Bundesminister(in) für Wissenschaft und Forschung,hinsichtlich Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, der (die) Bundesminister(in) für Wissenschaft und Forschung,
  2. 2.Ziffer 2im Übrigen der (die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend, hinsichtlich § 3 Abs. 4 bis 6 sowie §§ 6c bis 6e im Einvernehmen mit dem (der) Bundesminister(in) für Wissenschaft und Forschungim Übrigen der (die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend, hinsichtlich Paragraph 3, Absatz 4 bis 6 sowie Paragraphen 6 c bis 6e im Einvernehmen mit dem (der) Bundesminister(in) für Wissenschaft und Forschung
betraut§ 35 MTD-G seit 31.08.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2024
Paragraph 35,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 3 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 der (die) Bundesminister(in) für Wissenschaft und Forschung,hinsichtlich Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, der (die) Bundesminister(in) für Wissenschaft und Forschung,
  2. 2.Ziffer 2im Übrigen der (die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend, hinsichtlich § 3 Abs. 4 bis 6 sowie §§ 6c bis 6e im Einvernehmen mit dem (der) Bundesminister(in) für Wissenschaft und Forschungim Übrigen der (die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend, hinsichtlich Paragraph 3, Absatz 4 bis 6 sowie Paragraphen 6 c bis 6e im Einvernehmen mit dem (der) Bundesminister(in) für Wissenschaft und Forschung
betraut§ 35 MTD-G seit 31.08.2024 weggefallen.

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