§ 34a MTD-G (weggefallen)

MTD-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2004§ 34a MTD-G anhängigen Verfahren gemäß § 5 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließenseit 31.08.2024 weggefallen.

(2) Die zum Ablauf des 30. Juni 2008 anhängigen Verfahren gemäß § 6 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.

(3) Ergänzungsausbildungen, die gemäß § 6 Abs. 6 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 57/2008 im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2010 abzuschließen.

(4) § 6b Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 ist auf Bescheide anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 erlassen werden.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2024
(1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2004§ 34a MTD-G anhängigen Verfahren gemäß § 5 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließenseit 31.08.2024 weggefallen.

(2) Die zum Ablauf des 30. Juni 2008 anhängigen Verfahren gemäß § 6 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.

(3) Ergänzungsausbildungen, die gemäß § 6 Abs. 6 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 57/2008 im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2010 abzuschließen.

(4) § 6b Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 ist auf Bescheide anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 erlassen werden.

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