§ 34a MTD-G (weggefallen)

MTD-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2004 anhängigen Verfahren gemäß § 5 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2004, anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 5, sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Die zum Ablauf des 30. Juni 2008 anhängigen Verfahren gemäß § 6 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.Die zum Ablauf des 30. Juni 2008 anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 6, sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Ergänzungsausbildungen, die gemäß § 6 Abs. 6 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 57/2008 im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2010 abzuschließen.Ergänzungsausbildungen, die gemäß Paragraph 6, Absatz 6, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2010 abzuschließen.
  4. (4)Absatz 4§ 6b Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 ist auf Bescheide anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 erlassen werden.Paragraph 6 b, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013, ist auf Bescheide anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 erlassen werden.
§ 34a MTD-G seit 31.08.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2024
  1. (1)Absatz einsDie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2004 anhängigen Verfahren gemäß § 5 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2004, anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 5, sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Die zum Ablauf des 30. Juni 2008 anhängigen Verfahren gemäß § 6 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.Die zum Ablauf des 30. Juni 2008 anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 6, sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Ergänzungsausbildungen, die gemäß § 6 Abs. 6 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 57/2008 im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2010 abzuschließen.Ergänzungsausbildungen, die gemäß Paragraph 6, Absatz 6, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2010 abzuschließen.
  4. (4)Absatz 4§ 6b Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 ist auf Bescheide anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 erlassen werden.Paragraph 6 b, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013, ist auf Bescheide anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 erlassen werden.
§ 34a MTD-G seit 31.08.2024 weggefallen.

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