§ 33 MTD-G (weggefallen)

MTD-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
§ 33 MTD-G seit 31.08.2024 weggefallen.Paragraph 33,

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1.Ziffer einseine Tätigkeit in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten im Bereich der Humanmedizin ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder jemanden der hiezu nicht berechtigt ist zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht;
  2. 2.Ziffer 2eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein;eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (Paragraph 10, Absatz eins,) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein;
  3. 3.Ziffer 3den Bestimmungen des § 6g Abs. 3, § 7b, § 8 Abs. 4, § 8a Abs. 2 oder 3, § 10 Abs. 4, § 11, § 11a, § 11b oder § 11c zuwiderhandelt.den Bestimmungen des Paragraph 6 g, Absatz 3,, Paragraph 7 b,, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 8 a, Absatz 2, oder 3, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 11,, Paragraph 11 a,, Paragraph 11 b, oder Paragraph 11 c, zuwiderhandelt.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 27.02.2016 bis 31.08.2024
§ 33 MTD-G seit 31.08.2024 weggefallen.Paragraph 33,

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1.Ziffer einseine Tätigkeit in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten im Bereich der Humanmedizin ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder jemanden der hiezu nicht berechtigt ist zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht;
  2. 2.Ziffer 2eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein;eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (Paragraph 10, Absatz eins,) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein;
  3. 3.Ziffer 3den Bestimmungen des § 6g Abs. 3, § 7b, § 8 Abs. 4, § 8a Abs. 2 oder 3, § 10 Abs. 4, § 11, § 11a, § 11b oder § 11c zuwiderhandelt.den Bestimmungen des Paragraph 6 g, Absatz 3,, Paragraph 7 b,, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 8 a, Absatz 2, oder 3, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 11,, Paragraph 11 a,, Paragraph 11 b, oder Paragraph 11 c, zuwiderhandelt.

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