§ 32 MTD-G (weggefallen)

MTD-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Personen, die gemäß § 3 zur Ausübung eines medizinisch-technischen Dienstes berechtigt sind, sind zur Erlangung zusätzlicher erforderlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Ausübung vonFür Personen, die gemäß Paragraph 3, zur Ausübung eines medizinisch-technischen Dienstes berechtigt sind, sind zur Erlangung zusätzlicher erforderlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Ausübung von
    1. 1.Ziffer einsSpezialaufgaben,
    2. 2.Ziffer 2Lehr- und Unterrichtstätigkeit und
    3. 3.Ziffer 3Führungsaufgaben
    Kurse einzurichten. Diese Kurse haben je nach Ausbildungsinhalt unter der Leitung eines diplomierten Angehörigen der gehobenen medizinischtechnischen Dienste oder eines Arztes (einer Ärztin) zu stehen.
  2. (2)Absatz 2Die Kurse gemäß Abs. 1 bedürfen der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben und Tätigkeiten gewährleistet sind.Die Kurse gemäß Absatz eins, bedürfen der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für die Erfüllung der in Absatz eins, genannten Aufgaben und Tätigkeiten gewährleistet sind.
  3. (3)Absatz 3Nach Abschluß eines Kurses gemäß Abs. 1 ist von einer durch den Landeshauptmann zu bestellenden Kommission eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.Nach Abschluß eines Kurses gemäß Absatz eins, ist von einer durch den Landeshauptmann zu bestellenden Kommission eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung Richtlinien über den Lehrplan und die Abhaltung der Kurse unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Kursbetrieb sowie über die Durchführung der Prüfung, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann sowie über die Form und den Inhalt der auszustellenden Prüfungszeugnisse zu erlassen.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung festzustellen, daß
    1. 1.Ziffer einsHochschullehrgänge gemäß § 18 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, in der jeweils geltenden Fassung, oderHochschullehrgänge gemäß Paragraph 18, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, in der jeweils geltenden Fassung, oder
    2. 2.Ziffer 2Lehrgänge gemäß § 40a leg. cit. den gemäß § 32 Abs. 1 eingerichteten Sonderausbildungskursen gleichgehalten sind, sofern sie die Vermittlung einer Ausbildung gewährleisten, die die jeweiligen Berufserfordernisse ausreichend berücksichtigt.Lehrgänge gemäß Paragraph 40 a, leg. cit. den gemäß Paragraph 32, Absatz eins, eingerichteten Sonderausbildungskursen gleichgehalten sind, sofern sie die Vermittlung einer Ausbildung gewährleisten, die die jeweiligen Berufserfordernisse ausreichend berücksichtigt.
§ 32 MTD-G seit 31.08.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2024
  1. (1)Absatz einsFür Personen, die gemäß § 3 zur Ausübung eines medizinisch-technischen Dienstes berechtigt sind, sind zur Erlangung zusätzlicher erforderlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Ausübung vonFür Personen, die gemäß Paragraph 3, zur Ausübung eines medizinisch-technischen Dienstes berechtigt sind, sind zur Erlangung zusätzlicher erforderlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Ausübung von
    1. 1.Ziffer einsSpezialaufgaben,
    2. 2.Ziffer 2Lehr- und Unterrichtstätigkeit und
    3. 3.Ziffer 3Führungsaufgaben
    Kurse einzurichten. Diese Kurse haben je nach Ausbildungsinhalt unter der Leitung eines diplomierten Angehörigen der gehobenen medizinischtechnischen Dienste oder eines Arztes (einer Ärztin) zu stehen.
  2. (2)Absatz 2Die Kurse gemäß Abs. 1 bedürfen der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben und Tätigkeiten gewährleistet sind.Die Kurse gemäß Absatz eins, bedürfen der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für die Erfüllung der in Absatz eins, genannten Aufgaben und Tätigkeiten gewährleistet sind.
  3. (3)Absatz 3Nach Abschluß eines Kurses gemäß Abs. 1 ist von einer durch den Landeshauptmann zu bestellenden Kommission eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.Nach Abschluß eines Kurses gemäß Absatz eins, ist von einer durch den Landeshauptmann zu bestellenden Kommission eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung Richtlinien über den Lehrplan und die Abhaltung der Kurse unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Kursbetrieb sowie über die Durchführung der Prüfung, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann sowie über die Form und den Inhalt der auszustellenden Prüfungszeugnisse zu erlassen.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung festzustellen, daß
    1. 1.Ziffer einsHochschullehrgänge gemäß § 18 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, in der jeweils geltenden Fassung, oderHochschullehrgänge gemäß Paragraph 18, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, in der jeweils geltenden Fassung, oder
    2. 2.Ziffer 2Lehrgänge gemäß § 40a leg. cit. den gemäß § 32 Abs. 1 eingerichteten Sonderausbildungskursen gleichgehalten sind, sofern sie die Vermittlung einer Ausbildung gewährleisten, die die jeweiligen Berufserfordernisse ausreichend berücksichtigt.Lehrgänge gemäß Paragraph 40 a, leg. cit. den gemäß Paragraph 32, Absatz eins, eingerichteten Sonderausbildungskursen gleichgehalten sind, sofern sie die Vermittlung einer Ausbildung gewährleisten, die die jeweiligen Berufserfordernisse ausreichend berücksichtigt.
§ 32 MTD-G seit 31.08.2024 weggefallen.

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