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(2) Die Kurse gemäß Abs seit 31.08.2024 weggefallen. 1 bedürfen der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben und Tätigkeiten gewährleistet sind.
(3) Nach Abschluß eines Kurses gemäß Abs. 1 ist von einer durch den Landeshauptmann zu bestellenden Kommission eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung Richtlinien über den Lehrplan und die Abhaltung der Kurse unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Kursbetrieb sowie über die Durchführung der Prüfung, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann sowie über die Form und den Inhalt der auszustellenden Prüfungszeugnisse zu erlassen.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung festzustellen, daß
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(2) Die Kurse gemäß Abs seit 31.08.2024 weggefallen. 1 bedürfen der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben und Tätigkeiten gewährleistet sind.
(3) Nach Abschluß eines Kurses gemäß Abs. 1 ist von einer durch den Landeshauptmann zu bestellenden Kommission eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung Richtlinien über den Lehrplan und die Abhaltung der Kurse unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Kursbetrieb sowie über die Durchführung der Prüfung, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann sowie über die Form und den Inhalt der auszustellenden Prüfungszeugnisse zu erlassen.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung festzustellen, daß
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