§ 28 MTD-G (weggefallen)

MTD-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Paragraph 28,

Personen, die die Diplomprüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Diplom. Dieses hat die Tätigkeit, für die es gilt, sowie die der betreffenden Person zukommende Berufsbezeichnung§ 28 MTD-G (§ 10weggefallen) anzuführenseit 01.01.2019 weggefallen. Personen, die die Diplomprüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Diplom. Dieses hat die Tätigkeit, für die es gilt, sowie die der betreffenden Person zukommende Berufsbezeichnung (Paragraph 10,) anzuführen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.12.2018
Paragraph 28,

Personen, die die Diplomprüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Diplom. Dieses hat die Tätigkeit, für die es gilt, sowie die der betreffenden Person zukommende Berufsbezeichnung§ 28 MTD-G (§ 10weggefallen) anzuführenseit 01.01.2019 weggefallen. Personen, die die Diplomprüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Diplom. Dieses hat die Tätigkeit, für die es gilt, sowie die der betreffenden Person zukommende Berufsbezeichnung (Paragraph 10,) anzuführen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten