§ 26 MTD-G (weggefallen)

MTD-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPrüfungen oder Praktika, die in Österreich innerhalb der letzten zehn Jahre im Rahmen einer Ausbildung
    1. 1.Ziffer einsim Krankenpflegefachdienst oder
    2. 2.Ziffer 2in einem anderen gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder
    3. 3.Ziffer 3im medizinisch-technischen Fachdienst oder
    4. 4.Ziffer 4an einer Hochschule oder einer hochschulähnlichen Einrichtung,
    5. 5.Ziffer 5an einer berufsbildenden höheren Schule oder
    6. 6.Ziffer 6in einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen oder Praktika insoweit durch den (die) Direktor(in) anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  2. (2)Absatz 2Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika durch den (die) Direktor(in) insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  3. (3)Absatz 3Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme am praktischen und theoretischen Unterricht und der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen aus den jeweiligen Fächern.Die Anrechnung gemäß Absatz eins und 2 befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme am praktischen und theoretischen Unterricht und der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen aus den jeweiligen Fächern.
  4. (4)Absatz 4Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

§ 26 MTD-G (weggefallen) seit 01.01.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsPrüfungen oder Praktika, die in Österreich innerhalb der letzten zehn Jahre im Rahmen einer Ausbildung
    1. 1.Ziffer einsim Krankenpflegefachdienst oder
    2. 2.Ziffer 2in einem anderen gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder
    3. 3.Ziffer 3im medizinisch-technischen Fachdienst oder
    4. 4.Ziffer 4an einer Hochschule oder einer hochschulähnlichen Einrichtung,
    5. 5.Ziffer 5an einer berufsbildenden höheren Schule oder
    6. 6.Ziffer 6in einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen oder Praktika insoweit durch den (die) Direktor(in) anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  2. (2)Absatz 2Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika durch den (die) Direktor(in) insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  3. (3)Absatz 3Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme am praktischen und theoretischen Unterricht und der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen aus den jeweiligen Fächern.Die Anrechnung gemäß Absatz eins und 2 befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme am praktischen und theoretischen Unterricht und der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen aus den jeweiligen Fächern.
  4. (4)Absatz 4Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

§ 26 MTD-G (weggefallen) seit 01.01.2019 weggefallen.

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