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(2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika durch den (die) Direktor(in) insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sindseit 01.01.2019 weggefallen.
(3) Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme am praktischen und theoretischen Unterricht und der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen aus den jeweiligen Fächern.
(4) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
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(2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika durch den (die) Direktor(in) insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sindseit 01.01.2019 weggefallen.
(3) Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme am praktischen und theoretischen Unterricht und der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen aus den jeweiligen Fächern.
(4) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)