§ 25 MTD-G (weggefallen)

MTD-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung der erforderlichen Lehrer(Lehrerinnen§ 25 MTD-G (weggefallen) und des sonstigen Personals, über den Lehrplan, Schülerhöchstzahlen und den Betrieb der medizinischtechnischen Akademien sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung festzulegenseit 01.01.2019 weggefallen. Hiebei sind insbesondere auch die Ausbildungsbedingungen festzulegen. Die Ausbildungszeit ist so zu begrenzen, daß sie die jeweils gesetzlich festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.2018
Die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung der erforderlichen Lehrer(Lehrerinnen§ 25 MTD-G (weggefallen) und des sonstigen Personals, über den Lehrplan, Schülerhöchstzahlen und den Betrieb der medizinischtechnischen Akademien sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung festzulegenseit 01.01.2019 weggefallen. Hiebei sind insbesondere auch die Ausbildungsbedingungen festzulegen. Die Ausbildungszeit ist so zu begrenzen, daß sie die jeweils gesetzlich festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet.

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