§ 17a MTD-G (weggefallen)

MTD-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 17a MTD-G (1weggefallen) Studierende können vom weiteren Besuch der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes als untauglich erweisen:

1.

mangelnde gesundheitliche Eignung oder

2.

mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 3 Abs. 2 oder

3.

schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder

4.

schwerwiegende Verstöße gegen die Akademieordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.

(2) Über den Ausschluß entscheidet die Aufnahmekommissionseit 01.01.2019 weggefallen.

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluß ist

1.

der (die) leitende Sanitätsbeamte(in) zu hören und

2.

dem (der) Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Kommission zu geben.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018
§ 17a MTD-G (1weggefallen) Studierende können vom weiteren Besuch der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes als untauglich erweisen:

1.

mangelnde gesundheitliche Eignung oder

2.

mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 3 Abs. 2 oder

3.

schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder

4.

schwerwiegende Verstöße gegen die Akademieordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.

(2) Über den Ausschluß entscheidet die Aufnahmekommissionseit 01.01.2019 weggefallen.

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluß ist

1.

der (die) leitende Sanitätsbeamte(in) zu hören und

2.

dem (der) Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Kommission zu geben.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

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