§ 17a MTD-G (weggefallen)

MTD-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsStudierende können vom weiteren Besuch der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes als untauglich erweisen:
    1. 1.Ziffer einsmangelnde gesundheitliche Eignung oder
    2. 2.Ziffer 2mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 3 Abs. 2 odermangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder
    3. 3.Ziffer 3schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
    4. 4.Ziffer 4schwerwiegende Verstöße gegen die Akademieordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.
  2. (2)Absatz 2Über den Ausschluß entscheidet die Aufnahmekommission.
  3. (3)Absatz 3Vor Entscheidung über den Ausschluß ist
    1. 1.Ziffer einsder (die) leitende Sanitätsbeamte(in) zu hören und
    2. 2.Ziffer 2dem (der) Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Kommission zu geben.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

§ 17a MTD-G (weggefallen) seit 01.01.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsStudierende können vom weiteren Besuch der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes als untauglich erweisen:
    1. 1.Ziffer einsmangelnde gesundheitliche Eignung oder
    2. 2.Ziffer 2mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 3 Abs. 2 odermangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder
    3. 3.Ziffer 3schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
    4. 4.Ziffer 4schwerwiegende Verstöße gegen die Akademieordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.
  2. (2)Absatz 2Über den Ausschluß entscheidet die Aufnahmekommission.
  3. (3)Absatz 3Vor Entscheidung über den Ausschluß ist
    1. 1.Ziffer einsder (die) leitende Sanitätsbeamte(in) zu hören und
    2. 2.Ziffer 2dem (der) Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Kommission zu geben.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

§ 17a MTD-G (weggefallen) seit 01.01.2019 weggefallen.

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