§ 17 MTD-G (weggefallen)

MTD-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmewerber(innen) entscheidet eine Kommission. Diese setzt sich zusammen aus:
    1. 1.Ziffer einseinem(r) Vertreter(in) des Rechtsträgers der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie als Vorsitzenden,
    2. 2.Ziffer 2dem (der) medizinisch-wissenschaftlichen Leiter(in),
    3. 3.Ziffer 3dem(der) Direktor(in),
    4. 4.Ziffer 4einem(r) Vertreter(in) der Studierenden an der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie und
    5. 5.Ziffer 5einem(r) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer.
  2. (2)Absatz 2Wird die Akademie nicht von einer Gebietskörperschaft geführt, hat der Kommission nach Abs. 1 auch ein(e) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber anzugehören.Wird die Akademie nicht von einer Gebietskörperschaft geführt, hat der Kommission nach Absatz eins, auch ein(e) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber anzugehören.
  3. (3)Absatz 3Der Beschluß über die Auswahl der Aufnahmewerber(innen) hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse des jeweiligen medizinisch-technischen Berufes zu erfolgen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1996)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1996,)

§ 17 MTD-G (weggefallen) seit 01.01.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsÜber die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmewerber(innen) entscheidet eine Kommission. Diese setzt sich zusammen aus:
    1. 1.Ziffer einseinem(r) Vertreter(in) des Rechtsträgers der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie als Vorsitzenden,
    2. 2.Ziffer 2dem (der) medizinisch-wissenschaftlichen Leiter(in),
    3. 3.Ziffer 3dem(der) Direktor(in),
    4. 4.Ziffer 4einem(r) Vertreter(in) der Studierenden an der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie und
    5. 5.Ziffer 5einem(r) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer.
  2. (2)Absatz 2Wird die Akademie nicht von einer Gebietskörperschaft geführt, hat der Kommission nach Abs. 1 auch ein(e) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber anzugehören.Wird die Akademie nicht von einer Gebietskörperschaft geführt, hat der Kommission nach Absatz eins, auch ein(e) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber anzugehören.
  3. (3)Absatz 3Der Beschluß über die Auswahl der Aufnahmewerber(innen) hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse des jeweiligen medizinisch-technischen Berufes zu erfolgen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1996)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1996,)

§ 17 MTD-G (weggefallen) seit 01.01.2019 weggefallen.

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