§ 17 MTD-G (weggefallen)

MTD-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 17 MTD-G (1weggefallen) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmewerber(innen) entscheidet eine Kommissionseit 01.01.2019 weggefallen. Diese setzt sich zusammen aus:

1.

einem(r) Vertreter(in) des Rechtsträgers der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie als Vorsitzenden,

2.

dem (der) medizinisch-wissenschaftlichen Leiter(in),

3.

dem(der) Direktor(in),

4.

einem(r) Vertreter(in) der Studierenden an der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie und

5.

einem(r) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer.

(2) Wird die Akademie nicht von einer Gebietskörperschaft geführt, hat der Kommission nach Abs. 1 auch ein(e) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber anzugehören.

(3) Der Beschluß über die Auswahl der Aufnahmewerber(innen) hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse des jeweiligen medizinisch-technischen Berufes zu erfolgen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1996)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.2018
§ 17 MTD-G (1weggefallen) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmewerber(innen) entscheidet eine Kommissionseit 01.01.2019 weggefallen. Diese setzt sich zusammen aus:

1.

einem(r) Vertreter(in) des Rechtsträgers der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie als Vorsitzenden,

2.

dem (der) medizinisch-wissenschaftlichen Leiter(in),

3.

dem(der) Direktor(in),

4.

einem(r) Vertreter(in) der Studierenden an der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie und

5.

einem(r) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer.

(2) Wird die Akademie nicht von einer Gebietskörperschaft geführt, hat der Kommission nach Abs. 1 auch ein(e) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber anzugehören.

(3) Der Beschluß über die Auswahl der Aufnahmewerber(innen) hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse des jeweiligen medizinisch-technischen Berufes zu erfolgen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1996)

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