§ 16 MTD-G (weggefallen)

MTD-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonen, die sich um die Aufnahme in eine medizinischtechnische Akademie bewerben, haben nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsdie zur Erfüllung der Berufspflichten nötige und gesundheitliche Eignung,
    2. 2.Ziffer 2die Unbescholtenheit,
    3. 3.Ziffer 3die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder eine Bildungsanstalt für Erzieher oder die vor dem Wirksamwerden der diesbezüglichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, an einer Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt abgelegte Reifeprüfung, oderdie Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder eine Bildungsanstalt für Erzieher oder die vor dem Wirksamwerden der diesbezüglichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, an einer Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt abgelegte Reifeprüfung, oder
    4. 4.Ziffer 4ein ausländisches Zeugnis, wenn mit diesem Zeugnis im Ausstellungsland die allgemeinen Voraussetzungen zu einem Hochschulbesuch oder zu einem Hochschulbesuch der dem beabsichtigten Schulbesuch entsprechenden Richtung ohne zusätzliche Voraussetzung verbunden ist, oder
    5. 5.Ziffer 5ein Diplom im Krankenpflegefachdienst gemäß den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, oder
    6. 6.Ziffer 6für die Aufnahme in eine medizinisch-technische Akademie für den physiotherapeutischen Dienst, den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst oder den radiologisch-technischen Dienst ein Diplom über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, oder
    7. 7.Ziffer 7die Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Medizin.
  2. (2)Absatz 2Die Aufnahmekommission (§ 17) hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sowie die Eignung für den jeweiligen Beruf anhand von Urkunden, im Rahmen eines Aufnahmegesprächs oder auch im Rahmen eines Eignungstests zu prüfen.Die Aufnahmekommission (Paragraph 17,) hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, sowie die Eignung für den jeweiligen Beruf anhand von Urkunden, im Rahmen eines Aufnahmegesprächs oder auch im Rahmen eines Eignungstests zu prüfen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2006)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,)

§ 16 MTD-G (weggefallen) seit 01.01.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 24.06.2006 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsPersonen, die sich um die Aufnahme in eine medizinischtechnische Akademie bewerben, haben nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsdie zur Erfüllung der Berufspflichten nötige und gesundheitliche Eignung,
    2. 2.Ziffer 2die Unbescholtenheit,
    3. 3.Ziffer 3die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder eine Bildungsanstalt für Erzieher oder die vor dem Wirksamwerden der diesbezüglichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, an einer Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt abgelegte Reifeprüfung, oderdie Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder eine Bildungsanstalt für Erzieher oder die vor dem Wirksamwerden der diesbezüglichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, an einer Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt abgelegte Reifeprüfung, oder
    4. 4.Ziffer 4ein ausländisches Zeugnis, wenn mit diesem Zeugnis im Ausstellungsland die allgemeinen Voraussetzungen zu einem Hochschulbesuch oder zu einem Hochschulbesuch der dem beabsichtigten Schulbesuch entsprechenden Richtung ohne zusätzliche Voraussetzung verbunden ist, oder
    5. 5.Ziffer 5ein Diplom im Krankenpflegefachdienst gemäß den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, oder
    6. 6.Ziffer 6für die Aufnahme in eine medizinisch-technische Akademie für den physiotherapeutischen Dienst, den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst oder den radiologisch-technischen Dienst ein Diplom über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, oder
    7. 7.Ziffer 7die Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Medizin.
  2. (2)Absatz 2Die Aufnahmekommission (§ 17) hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sowie die Eignung für den jeweiligen Beruf anhand von Urkunden, im Rahmen eines Aufnahmegesprächs oder auch im Rahmen eines Eignungstests zu prüfen.Die Aufnahmekommission (Paragraph 17,) hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, sowie die Eignung für den jeweiligen Beruf anhand von Urkunden, im Rahmen eines Aufnahmegesprächs oder auch im Rahmen eines Eignungstests zu prüfen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2006)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,)

§ 16 MTD-G (weggefallen) seit 01.01.2019 weggefallen.

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