§ 15 MTD-G (weggefallen)

MTD-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Errichtung und Führung einer medizinisch-technischen Akademie bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wennDie Bewilligung gemäß Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichtes erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Verfügung stehen,
    2. 2.Ziffer 2nachgewiesen wird, daß die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte, die hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind,
    3. 3.Ziffer 3das Erfordernis des § 14 Abs. 1 erfüllt ist und gewährleistet ist, daß die Absolvent(inn)en die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen können.das Erfordernis des Paragraph 14, Absatz eins, erfüllt ist und gewährleistet ist, daß die Absolvent(inn)en die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen können.
  3. (3)Absatz 3Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht oder nicht mehr gegeben sind.Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht oder nicht mehr gegeben sind.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

§ 15 MTD-G (weggefallen) seit 01.01.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDie Errichtung und Führung einer medizinisch-technischen Akademie bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wennDie Bewilligung gemäß Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichtes erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Verfügung stehen,
    2. 2.Ziffer 2nachgewiesen wird, daß die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte, die hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind,
    3. 3.Ziffer 3das Erfordernis des § 14 Abs. 1 erfüllt ist und gewährleistet ist, daß die Absolvent(inn)en die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen können.das Erfordernis des Paragraph 14, Absatz eins, erfüllt ist und gewährleistet ist, daß die Absolvent(inn)en die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen können.
  3. (3)Absatz 3Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht oder nicht mehr gegeben sind.Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht oder nicht mehr gegeben sind.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

§ 15 MTD-G (weggefallen) seit 01.01.2019 weggefallen.

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