§ 11 MTD-G (weggefallen)

MTD-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben§ 11 MTD-G seit 31.08.2024 weggefallen. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten und Klienten unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013)

(3) Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.08.2024
(1) Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben§ 11 MTD-G seit 31.08.2024 weggefallen. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten und Klienten unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013)

(3) Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.

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