§ 10 MTD-G (weggefallen)

MTD-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer zur berufsmäßigen Ausübung der jeweiligen Fachrichtung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt ist, hat in Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung
    1. 1.Ziffer eins„Physiotherapeutin“ – „Physiotherapeut“ (§ 1 Z 1)„Physiotherapeutin“ – „Physiotherapeut“ (Paragraph eins, Ziffer eins,)
    2. 2.Ziffer 2„Biomedizinische Analytikerin“ – „Biomedizinischer Analytiker“ (§ 1 Z 2)„Biomedizinische Analytikerin“ – „Biomedizinischer Analytiker“ (Paragraph eins, Ziffer 2,)
    3. 3.Ziffer 3„Radiologietechnologin“ – „Radiologietechnologe“ (§ 1 Z 3)„Radiologietechnologin“ – „Radiologietechnologe“ (Paragraph eins, Ziffer 3,)
    4. 4.Ziffer 4„Diätologin“ – „Diätologe“ (§ 1 Z 4)„Diätologin“ – „Diätologe“ (Paragraph eins, Ziffer 4,)
    5. 5.Ziffer 5„Ergotherapeutin“ – „Ergotherapeut“ (§ 1 Z 5)„Ergotherapeutin“ – „Ergotherapeut“ (Paragraph eins, Ziffer 5,)
    6. 6.Ziffer 6„Logopädin“ – „Logopäde“ (§ 1 Z 6)„Logopädin“ – „Logopäde“ (Paragraph eins, Ziffer 6,)
    7. 7.Ziffer 7„Orthoptistin“ – „Orthoptist“ (§ 1 Z 7)„Orthoptistin“ – „Orthoptist“ (Paragraph eins, Ziffer 7,)
    zu führen.
  2. (2)Absatz 2Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die gemäß § 6b zur Berufsausübung zugelassen sind, sind berechtigt, ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültige rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen, sofern dieseStaatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die gemäß Paragraph 6 b, zur Berufsausübung zugelassen sind, sind berechtigt, ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültige rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen, sofern diese
    1. 1.Ziffer einsnicht mit einer Berufsbezeichnung gemäß § 2 ident sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, undnicht mit einer Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 2, ident sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
    2. 2.Ziffer 2neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die (der) diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Personen, die eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben gemäß § 32 absolviert haben, dürfen neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 eine zusätzliche Bezeichnung, die auf die absolvierte Sonderausbildung hinweist, führen.Personen, die eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben gemäß Paragraph 32, absolviert haben, dürfen neben der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, eine zusätzliche Bezeichnung, die auf die absolvierte Sonderausbildung hinweist, führen.
  4. (4)Absatz 4Die Führung anderer als durch dieses Bundesgesetz zugelassener Berufsbezeichnungen sowie die Führung gesetzlich zugelassener oder verwechslungsfähiger anderer Berufsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen ist verboten.
§ 10 MTD-G seit 31.08.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 06.07.2005 bis 31.08.2024
  1. (1)Absatz einsWer zur berufsmäßigen Ausübung der jeweiligen Fachrichtung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt ist, hat in Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung
    1. 1.Ziffer eins„Physiotherapeutin“ – „Physiotherapeut“ (§ 1 Z 1)„Physiotherapeutin“ – „Physiotherapeut“ (Paragraph eins, Ziffer eins,)
    2. 2.Ziffer 2„Biomedizinische Analytikerin“ – „Biomedizinischer Analytiker“ (§ 1 Z 2)„Biomedizinische Analytikerin“ – „Biomedizinischer Analytiker“ (Paragraph eins, Ziffer 2,)
    3. 3.Ziffer 3„Radiologietechnologin“ – „Radiologietechnologe“ (§ 1 Z 3)„Radiologietechnologin“ – „Radiologietechnologe“ (Paragraph eins, Ziffer 3,)
    4. 4.Ziffer 4„Diätologin“ – „Diätologe“ (§ 1 Z 4)„Diätologin“ – „Diätologe“ (Paragraph eins, Ziffer 4,)
    5. 5.Ziffer 5„Ergotherapeutin“ – „Ergotherapeut“ (§ 1 Z 5)„Ergotherapeutin“ – „Ergotherapeut“ (Paragraph eins, Ziffer 5,)
    6. 6.Ziffer 6„Logopädin“ – „Logopäde“ (§ 1 Z 6)„Logopädin“ – „Logopäde“ (Paragraph eins, Ziffer 6,)
    7. 7.Ziffer 7„Orthoptistin“ – „Orthoptist“ (§ 1 Z 7)„Orthoptistin“ – „Orthoptist“ (Paragraph eins, Ziffer 7,)
    zu führen.
  2. (2)Absatz 2Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die gemäß § 6b zur Berufsausübung zugelassen sind, sind berechtigt, ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültige rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen, sofern dieseStaatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die gemäß Paragraph 6 b, zur Berufsausübung zugelassen sind, sind berechtigt, ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültige rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen, sofern diese
    1. 1.Ziffer einsnicht mit einer Berufsbezeichnung gemäß § 2 ident sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, undnicht mit einer Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 2, ident sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
    2. 2.Ziffer 2neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die (der) diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Personen, die eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben gemäß § 32 absolviert haben, dürfen neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 eine zusätzliche Bezeichnung, die auf die absolvierte Sonderausbildung hinweist, führen.Personen, die eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben gemäß Paragraph 32, absolviert haben, dürfen neben der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, eine zusätzliche Bezeichnung, die auf die absolvierte Sonderausbildung hinweist, führen.
  4. (4)Absatz 4Die Führung anderer als durch dieses Bundesgesetz zugelassener Berufsbezeichnungen sowie die Führung gesetzlich zugelassener oder verwechslungsfähiger anderer Berufsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen ist verboten.
§ 10 MTD-G seit 31.08.2024 weggefallen.

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