§ 10 MTD-G (weggefallen)

MTD-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Wer zur berufsmäßigen Ausübung der jeweiligen Fachrichtung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt ist, hat in Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung

1.

„Physiotherapeutin“ – „Physiotherapeut“ (§ 1 Z 1)

2.

„Biomedizinische Analytikerin“ – „Biomedizinischer Analytiker“ (§ 1 Z 2)

3.

„Radiologietechnologin“ – „Radiologietechnologe“ (§ 1 Z 3)

4.

„Diätologin“ – „Diätologe“ (§ 1 Z 4)

5.

„Ergotherapeutin“ – „Ergotherapeut“ (§ 1 Z 5)

6.

„Logopädin“ – „Logopäde“ (§ 1 Z 6)

7.

„Orthoptistin“ – „Orthoptist“ (§ 1 Z 7)

zu führen.

(2) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die gemäß § 6b § 10 MTD-Gzur Berufsausübung zugelassen sind, sind berechtigt, ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültige rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen, sofern diese

1.

nicht mit einer Berufsbezeichnung gemäß § 2 ident sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und

2.

neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die (der) diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(3) Personen, die eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben gemäß § 32 absolviert haben, dürfen neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs seit 31.08.2024 weggefallen. 1 eine zusätzliche Bezeichnung, die auf die absolvierte Sonderausbildung hinweist, führen.

(4) Die Führung anderer als durch dieses Bundesgesetz zugelassener Berufsbezeichnungen sowie die Führung gesetzlich zugelassener oder verwechslungsfähiger anderer Berufsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen ist verboten.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 06.07.2005 bis 31.08.2024
(1) Wer zur berufsmäßigen Ausübung der jeweiligen Fachrichtung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt ist, hat in Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung

1.

„Physiotherapeutin“ – „Physiotherapeut“ (§ 1 Z 1)

2.

„Biomedizinische Analytikerin“ – „Biomedizinischer Analytiker“ (§ 1 Z 2)

3.

„Radiologietechnologin“ – „Radiologietechnologe“ (§ 1 Z 3)

4.

„Diätologin“ – „Diätologe“ (§ 1 Z 4)

5.

„Ergotherapeutin“ – „Ergotherapeut“ (§ 1 Z 5)

6.

„Logopädin“ – „Logopäde“ (§ 1 Z 6)

7.

„Orthoptistin“ – „Orthoptist“ (§ 1 Z 7)

zu führen.

(2) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die gemäß § 6b § 10 MTD-Gzur Berufsausübung zugelassen sind, sind berechtigt, ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültige rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen, sofern diese

1.

nicht mit einer Berufsbezeichnung gemäß § 2 ident sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und

2.

neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die (der) diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(3) Personen, die eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben gemäß § 32 absolviert haben, dürfen neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs seit 31.08.2024 weggefallen. 1 eine zusätzliche Bezeichnung, die auf die absolvierte Sonderausbildung hinweist, führen.

(4) Die Führung anderer als durch dieses Bundesgesetz zugelassener Berufsbezeichnungen sowie die Führung gesetzlich zugelassener oder verwechslungsfähiger anderer Berufsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen ist verboten.

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