§ 9 MTD-G (weggefallen)

MTD-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Personen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine abgeschlossene Ausbildung in einem gehobenen medizinischtechnischen Dienst besitzen, die nicht gemäß § 3 § 9 MTD-Gzur Berufsausübung berechtigt, dürfen zur Fortbildung eine unselbständige Tätigkeit in dem entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst mit Bewilligung des Landeshauptmannes bis zur Höchstdauer von zwei Jahren ausüben seit 31.08.2024 weggefallen.

(2) Die Bewilligung hat unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die im Ausland vermittelt worden sind, sowie auf die Deutschkenntnisse zu erfolgen. Sie ist auf die Ausübung der Tätigkeit

1.

in einer bestimmten Krankenanstalt oder

2.

in einer bestimmten sonstigen, unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dient, oder

3.

bei einem(r) freiberuflich tätigen Arzt(Ärztin)

zu beschränken.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2024
(1) Personen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine abgeschlossene Ausbildung in einem gehobenen medizinischtechnischen Dienst besitzen, die nicht gemäß § 3 § 9 MTD-Gzur Berufsausübung berechtigt, dürfen zur Fortbildung eine unselbständige Tätigkeit in dem entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst mit Bewilligung des Landeshauptmannes bis zur Höchstdauer von zwei Jahren ausüben seit 31.08.2024 weggefallen.

(2) Die Bewilligung hat unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die im Ausland vermittelt worden sind, sowie auf die Deutschkenntnisse zu erfolgen. Sie ist auf die Ausübung der Tätigkeit

1.

in einer bestimmten Krankenanstalt oder

2.

in einer bestimmten sonstigen, unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dient, oder

3.

bei einem(r) freiberuflich tätigen Arzt(Ärztin)

zu beschränken.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten